Dr. Birgit Wessels
Konferenzmanagerin Pharma & Healthcare
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b.wessels@forum-institut.de
lenken von eigentlichen Kernfragen ab. Ohne inhaltliche Zuarbeit der KMU in der Lieferantenbasis muss das LkSG-betroffene Unternehmen die Risikoanalyse auf Annahmen zu den Risiken in den Lieferketten und auf Medienberichte und publizierte Risikoindizes abstellen. Unter Umständen werden aus Gründen des Selbstschutzes maximale Annahmen zu Risiken zu Waren, Lieferketten, Herkunftsländern usw. getroffen, um bei einer Revision des BAFA keine Angriffsfläche zu bieten und einen möglichen Vorwurf „bewussten Wegsehens“ unmittelbar entkräften zu können. Dies kann sich innerhalb kurzer Zeit nachteilig für zuliefernde KMU auswirken, da ausbleibende Mitarbeit und Passivität die Suche nach mehr kooperativen Alternativlieferanten auslösen und vorantreiben werden. Eine kurze Phase der Ressourcenschonung im KMU wird erkauft mit einem möglichen mittel- und langfristigen Wettbewerbsnachteil.
Dritter Grund: die herannahende EU Richtlinie
Die im Entwurf schon länger vorliegende EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen übernimmt viele Ansätze des LkSG, erfindet aber auch neue, teilweise deutlich verschärfende Elemente (z.B. extraterritoriale Anwendung, Ausweitung der Gültigkeit „downstream“ d. h. Einbeziehung von Kunden). Insbesondere werden die Schwellen für betroffene Unternehmen erheblich abgesenkt. Es ist zu erwarten, dass in der nationalen Industrie ein Großteil der KMU direkt betroffen sein wird bei in weiten Teilen LkSG-deckungsgleichen Taktiken der Herstellung der Konformität. Mit einer Übergangsfrist ist zu rechnen, aber ein frühzeitiger Beginn der Maßnahmenimplementierung sichert die Wettbewerbsfähigkeit, erzeugt einen Erfahrungsvorsprung und erlaubt proaktive Zusammenarbeit mit Großkunden, was ein entscheidendes Differenzierungsmerkmal zu Marktbegleitern im In- und Ausland sein kann. Eine Umsetzung ohne Zeitdruck erlaubt darüber hinaus ein viel sehr geordnetes und überlegtes Vorgehen ohne verschleißenden Aktionismus nach Inkrafttreten.
Aufwandsoptimierte Umsetzung
Das Vorgehen bei der Umsetzung der zentralen Risikoanalyse ähnelt den Risikobetrachtungen aus Prozessstandards und bekannten Managementsystemen. Natürlich sind die Attribute zur Risikoumschreibung von Waren, Herkunftsländern und Lieferanten verschieden. Viele KMU sind auch aus anderen Gesetzen heraus Berichtspflichten unterworfen, die teilweise zur Herstellung einer (informellen) Konformität mit dem LkSG genutzt werden können. Hierzu gehören z. B. obligatorische Berichte zur Corporate Social Responsibility für mindestens mittelgroße Kapitalgesellschaften in Deutschland. Für eine sehr effiziente und pragmatische Implementierung verweist der Autor auf einschlägige Veranstaltungen, die sich auch an KMU richten. Eine optimale Unterstützung LkSG-betroffener Unternehmen seitens proaktiv agierender unmittelbarer Zulieferer wird sicher das Kunden-Lieferanten-Verhältnis verbessern und langfristig weiter festigen können.
*) Andreas Müller ist Physiker und Ingenieur und dafür bekannt, in seinen Seminaren „vom Praktiker für Praktiker“ komplexe Themen zu veranschaulichen und anwendbare Umsetzungshilfen zu geben. Zum LkSG kam er, weil er sich zum einen in seiner Haupttätigkeit kontinuierlich mit Risiken in stark verzweigten Lieferketten beschäftigt. Zum anderen hat er aus früheren Tätigkeiten im internationalen High-Tech-Industriesegment intensive Praxiserfahrungen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches die durchsetzende Bundesbehörde (auch) für das LkSG ist. Andreas Müller ist Autor mehrerer Fachartikel zum LkSG und Co-Autor zweier Bücher zum Thema. Für das Forum-Institut referiert er zum LkSG und seiner pragmatischen Umsetzung am 13. März 2024.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Online-Veranstaltung 'Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)'.
Von Prof. Dr. iur. Martin W. Wesch, der Artikel ist erschienen in Arzneimittel & Recht (Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart)
„Outsourcing“ oder Tätigkeiten im Auftrag sind in Pharmabetrieb häufig aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten. Der Wirtschaftlichkeit darf aber die Sicherheit bei der Arzneimittelherstellung nicht geopfert werden. Davor stehen die arzneimittelrechtlichen Vorschriften, um bei arbeitsteiliger Wirtschaft Sicherheitslücken durch die Beauftragung unqualifizierter Vertragspartner und unklare Zuordnungen von Vertragspflichten zu vermeiden ...
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Der Artikel erschien erstmals in Pharm. Ind. 84, Nr. 4, 516–518 (2022) © ECV • Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany)
Wer Arzneimittel herstellt oder vertreibt, bedarf dafür einer Erlaubnis. Gilt das auch für das Handeltreiben mit Arzneimitteln? Worin unterscheidet sich der Großhändler vom Arzneimittelvermittler? Was zeichnet den Arzneimittelvermittler aus? Gehört dazu der Handelsvertreter oder ein Handelsmakler? Bedarf der Arzneimittelvermittler einer Erlaubnis oder reicht eine Registrierung aus ...
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Der Artikel erschien erstmals in Pharm. Ind., Ausgabe Nr. 7, Seite 976-983, Jahrgang 2021, Autor: Dr. Klaus Finneiser, Owner, 3P Quality Consulting, Oberwil (Schweiz)
„[…]. Risikomanagement ist daher auch iterativ und kann nur als Managementprozess sein volles Potenzial entfalten. Ausheutiger Sicht sollte man die Erwartungen an künstliche Intelligenz zur Risikominimierung vor allem realistisch einschätzen. Man sollte also nicht zu viel erwarten, sie jedoch mutig dort einsetzen, wo sie wertvolle Ressourcen für Anspruchsvolles und Innovation freisetzen kann. Denn nur so kann der natürlichen Intelligenz Raum verschafft werden, damit Organisationen agiler und damit auch innovativer werden können – im Sinne von: „Intelligence is what you do, if there is no clue!“.
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Der Artikel erschien erstmals in Pharm. Ind. 83, Nr. 2, 201-208 Jahrgang 2021, Autorin: Dr. Nicola Spiggelkötter, Knowledge & Support, Am Stadtpark 44, 38667 Bad Harzburg (Germany)
E-Mail: dr.spiggelkoetter@knowledgesupport.info
Der Transport und die Distribution von thermolabilen Arzneimitteln fordern eine präzise Vorbereitung und engmaschige Überwachung. Diese Verantwortung kommt in erster Linie dem pharmazeutischen Versender zu, selbst wenn die Durchführung von Transporten weitgehend outgesourct sind. In diesem Beitrag werden Verantwortlichkeiten skizziert und ein Monitoringkonzept vorgestellt. Dieses Konzept umfasst verschiedene Qualifizierungsstufen und -phasen.
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Der Artikel erschien erstmals in Pharm. Ind., Ausgabe Nr. 9, Seite 1118-1122, Jahrgang 2020,
Autor: Klaus Egner, Global Healthcare Operations/Global Engineering & Technology, Merck Healthcare KGaA, Darmstadt
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Autor: Dipl.-Ing. (FH) Klaus Hajszan
Der Artikel erschien erstmals in Pharm. Ind Ausgabe 82, Nr. 9, Seite 1124-1131 (2020).
Ersterscheinung, Pharm. Ind. 82, Nr. 3, 324-330 (2020)
von Prof. Burkhard Sträter, Sträter Rechtsanwälte, Bonn
Erstveröffentlichung: Pharm. Ind. 81, Nr. 8, 1015-1017 (2019)