Wann müssen KI-Systeme und KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden?
| Auf einen Blick | |
| ✓ Anwendbar seit: | 2. August 2026 |
| ✓ Rechtsgrundlage: | Artikel 50 des EU AI Acts |
| ✓ Im Fokus: | Chatbots, Voice-Agenten, synthetische Inhalte, Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte |
| ✓ Entscheidend: | Welche Transparenzpflicht gilt, hängt von Unternehmensrolle, Inhalt und Einsatzszenario ab |
| ✓ Wichtig: | Nicht jeder KI-generierte Inhalt muss sichtbar als KI-Inhalt gekennzeichnet werden |

Welche Transparenzpflichten gelten nach Artikel 50 des AI Acts?
Artikel 50 des AI Acts enthält unterschiedliche Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Welche Pflicht greift, hängt davon ab, welche Funktion das KI-System erfüllt, welche Inhalte erzeugt oder manipuliert werden und welche Rolle das Unternehmen im konkreten Fall einnimmt.
Dabei ist zwischen der Information über eine KI-Interaktion, der maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Inhalte und der Offenlegung bestimmter KI-generierter oder manipulierter Inhalte zu unterscheiden.
| Fall | Was verlangt Artikel 50? | Relevante Rolle |
|---|---|---|
| Direkte Interaktion mit KI z. B. Chatbots oder Voice-Agenten | Natürliche Personen müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Dies gilt nicht, wenn die KI-Natur aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist. | Anbieter |
| Synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte | Die Ausgaben des KI-Systems müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. | Anbieter |
| Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung | Betroffene natürliche Personen müssen über den Betrieb des Systems informiert werden. | Betreiber |
| Deepfakes | Es muss offengelegt werden, dass die Bild-, Audio- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. | Betreiber |
| KI-generierte oder manipulierte Texte von öffentlichem Interesse | Wird ein solcher Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, ist grundsätzlich offenzulegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Eine Ausnahme kann bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und bestehender redaktioneller Verantwortung greifen. | Betreiber |
| Wichtig: „Kennzeichnung“ bedeutet nach Artikel 50 nicht in jedem Fall dasselbe. Je nach Anwendung kann eine Information über die KI-Interaktion, eine technische maschinenlesbare Kennzeichnung oder eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit erforderlich sein. |
Wann müssen Nutzer bei Chatbots und Voice-Agenten über den KI-Einsatz informiert werden?
Bei der direkten Interaktion mit einem KI-System müssen natürliche Personen grundsätzlich darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Pflicht nach Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter des KI-Systems.
Eine gesonderte Information ist nicht erforderlich, wenn für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert. Ist dies nicht eindeutig erkennbar, muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitgestellt werden.
Wann ist ein Hinweis auf die KI-Interaktion erforderlich?
| Prüffrage | Bedeutung für die Transparenzpflicht |
|---|---|
| Interagiert das KI-System direkt mit natürlichen Personen? | Dann ist Artikel 50 Absatz 1 grundsätzlich relevant. |
| Ist aufgrund von Umständen und Nutzungskontext offensichtlich, dass es sich um ein KI-System handelt? | Dann ist nach Artikel 50 Absatz 1 keine zusätzliche Information über die KI-Interaktion erforderlich. |
| Ist die KI-Natur für die betroffene Person nicht eindeutig erkennbar? | Dann muss der Anbieter dafür sorgen, dass über die Interaktion mit einem KI-System informiert wird. |
| Wann muss die Information erfolgen? | Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion. |
| Wie muss die Information gestaltet sein? | Klar und eindeutig sowie unter Beachtung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen. |
| Für Unternehmen wichtig: Wer einen KI-Chatbot oder Voice-Agenten eines Drittanbieters einsetzt, ist dadurch nicht automatisch Anbieter des Systems. Die Rollenbewertung sollte deshalb auch hier für das konkrete KI-System erfolgen. Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob die erforderliche Information für die nutzende Person tatsächlich sichtbar und verständlich umgesetzt ist. |
Wann müssen synthetische Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet werden?
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Ausgaben des Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Pflicht nach Artikel 50 Absatz 2 gilt auch für Anbieter von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck.
Diese maschinenlesbare Kennzeichnung ist eine technische Transparenzpflicht. Sie ist nicht gleichbedeutend mit einem für Menschen sichtbaren Hinweis wie „KI-generiert“. Je nach Inhalt und Nutzung können zusätzlich eigene Offenlegungspflichten bestehen, beispielsweise bei Deepfakes oder bestimmten Texten von öffentlichem Interesse.
Wann ist die maschinenlesbare Kennzeichnung relevant?
| Prüffrage | Bedeutung |
|---|---|
| Erzeugt das KI-System synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte? | Dann ist Artikel 50 Absatz 2 grundsätzlich relevant. |
| Ist das Unternehmen Anbieter des betreffenden KI-Systems? | Die Pflicht zur technischen Kennzeichnung richtet sich an den Anbieter des Systems. |
| Führt das System lediglich eine unterstützende Standardbearbeitung aus oder verändert es die Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich? | Dann kann die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 entfallen. |
| Wie muss die technische Kennzeichnung ausgestaltet sein? | Die technische Lösung soll – soweit technisch möglich – wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. |
| Wurde das betreffende System bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht? | Für bestimmte Anbieter solcher Systeme gilt für die maschinenlesbare Kennzeichnung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. |
| Wichtig: Maschinenlesbare Kennzeichnung und sichtbare Offenlegung sind zwei unterschiedliche Anforderungen. Ein Inhalt kann technisch als KI-generiert erkennbar sein und dennoch zusätzlich einer sichtbaren Offenlegungspflicht unterliegen, etwa wenn es sich um einen Deepfake handelt. |
Wann müssen Deepfakes offengelegt werden?
Betreiber eines KI-Systems müssen offenlegen, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte einen Deepfake darstellen. Die Pflicht richtet sich damit nicht an den Anbieter des KI-Systems, sondern an denjenigen, der den entsprechenden Inhalt unter Einsatz des Systems erzeugt oder manipuliert und verwendet.
Die Offenlegung muss klar und unterscheidbar erfolgen. Sie soll spätestens bei der ersten Darstellung oder Exposition des Inhalts gegenüber der betroffenen Person erfolgen. Für künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke sieht Artikel 50 besondere Erleichterungen vor.
Wann liegt eine Offenlegungspflicht bei Deepfakes vor?
| Prüffrage | Bedeutung |
|---|---|
| Handelt es sich um einen künstlich erzeugten oder manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalt? | Dann ist zu prüfen, ob der Inhalt als Deepfake im Sinne des AI Acts einzustufen ist. |
| Erweckt der Inhalt den Eindruck, authentisch oder wahrheitsgemäß zu sein? | Dies ist ein wesentliches Merkmal eines Deepfakes. |
| Ist das Unternehmen Betreiber des KI-Systems? | Die Offenlegungspflicht nach Artikel 50 richtet sich an den Betreiber. |
| Wie muss die Offenlegung erfolgen? | Klar und unterscheidbar sowie spätestens bei der ersten Darstellung oder Exposition des Inhalts. |
| Handelt es sich um ein künstlerisches, kreatives, satirisches oder fiktionales Werk? | Dann gelten besondere Erleichterungen: Die Offenlegung darf so erfolgen, dass die Darstellung oder der Genuss des Werks nicht beeinträchtigt wird. |
| Wichtig: Bei Deepfakes geht es um eine Offenlegung gegenüber Menschen. Diese Pflicht ist von der maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch den Anbieter zu unterscheiden. Je nach Fall können beide Anforderungen nebeneinander relevant sein. |
Weiterführender Fachbeitrag Wann müssen KI-Systeme und KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden? |
Müssen KI-generierte Texte immer gekennzeichnet werden?
Nein. KI-generierte oder manipulierte Texte müssen nach Artikel 50 des AI Acts nicht pauschal gekennzeichnet werden. Eine Offenlegungspflicht für Betreiber besteht insbesondere dann, wenn ein solcher Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission müssen dafür mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Der Text muss veröffentlicht werden, der Information der Öffentlichkeit dienen und einen Gegenstand von öffentlichem Interesse betreffen. Dazu können beispielsweise politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder gesundheitsbezogene Themen gehören.
Wann muss ein KI-generierter Text offengelegt werden?
| Prüffrage | Bedeutung |
|---|---|
| Wurde der Text mit einem KI-System erzeugt oder manipuliert? | Dann kann Artikel 50 Absatz 4 grundsätzlich relevant sein. |
| Wird der Text veröffentlicht? | Nicht veröffentlichte interne Texte fallen nicht unter diese konkrete Offenlegungspflicht. |
| Soll der Text die Öffentlichkeit informieren? | Die Pflicht betrifft Texte, die sich an die Öffentlichkeit richten und einen Informationszweck erfüllen. |
| Betrifft der Text eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse? | Dann ist grundsätzlich eine Offenlegung erforderlich, sofern keine Ausnahme greift. |
| Wurde der Inhalt fachlich durch Menschen überprüft oder unter redaktioneller Kontrolle veröffentlicht? | Dann kann die Offenlegungspflicht entfallen, wenn eine echte inhaltliche Prüfung beziehungsweise redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung trägt. |
| Wichtig: Eine reine Rechtschreib-, Grammatik- oder Formatprüfung reicht nicht als menschliche Überprüfung im Sinne dieser Ausnahme aus. Entscheidend ist eine inhaltliche Prüfung durch eine Person mit entsprechendem Fachwissen beziehungsweise eine echte redaktionelle Kontrolle mit Verantwortung für die Veröffentlichung. |
Was gilt als Angelegenheit von öffentlichem Interesse?
Nicht jeder öffentlich zugängliche KI-generierte Text betrifft automatisch eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Entscheidend ist, ob der Text veröffentlicht wird, der Information der Öffentlichkeit dient und ein Thema behandelt, das für die öffentliche Meinungsbildung oder gesellschaftliche Debatte relevant sein kann.
Die Europäische Kommission nennt hierzu unter anderem Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Rechtspflege, Grundrechte, öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen.
Welche Themen können von öffentlichem Interesse sein?
| Themenbereich | Beispiele |
|---|---|
| Politik und Demokratie | Politische Entwicklungen, Wahlen und demokratische Prozesse |
| Staat und Recht | Öffentliche Verwaltung und Dienstleistungen, Rechtspflege, Strafverfolgung und Grundrechte |
| Sicherheit und Gesundheit | Öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbrauchersicherheit |
| Umwelt | Umweltschutz und gesellschaftlich relevante Umweltentwicklungen |
| Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur | Wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können |
| Wichtig: Die bloße Veröffentlichung eines Textes im Internet macht ihn noch nicht automatisch zu einem Text über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Unternehmen sollten vielmehr prüfen, welchen Informationszweck der Text verfolgt und ob sein Gegenstand für die öffentliche Debatte relevant ist. |
Wann entfällt die Kennzeichnungspflicht durch menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle?
Die Offenlegungspflicht für KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kann entfallen, wenn der Inhalt einer echten menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Entscheidend ist eine inhaltliche Prüfung. Die prüfende Person muss über relevantes Wissen und fachliches Urteilsvermögen verfügen und sich mit der Substanz des Textes auseinandersetzen. Eine lediglich formale Kontrolle, beispielsweise von Rechtschreibung oder Grammatik, genügt nicht.
Was gilt als ausreichende menschliche Überprüfung?
| Prüfung | Einordnung | Warum? |
|---|---|---|
| Fachliche Prüfung der Aussagen und Schlussfolgerungen | Grundsätzlich geeignet | Der Inhalt wird durch eine Person mit relevanter Sachkenntnis und fachlichem Urteilsvermögen geprüft. |
| Faktencheck und Prüfung der verwendeten Quellen | Grundsätzlich geeignet | Die sachliche Richtigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Inhalts werden überprüft. |
| Redaktionelle Freigabe mit Befugnis, Inhalte zu ändern oder abzulehnen | Grundsätzlich geeignet | Eine verantwortliche Stelle übt tatsächliche inhaltliche Kontrolle über die Veröffentlichung aus. |
| Reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung | Nicht ausreichend | Eine rein formale Prüfung setzt sich nicht mit der Substanz des Inhalts auseinander. |
| Automatisierte Prüfung ohne verantwortliche menschliche Kontrolle | Nicht ausreichend | Die Ausnahme setzt eine menschliche Überprüfung oder tatsächliche redaktionelle Kontrolle voraus. |
| Entscheidend: Menschliche Überprüfung allein genügt nicht in jedem beliebigen Umfang. Sie muss sich auf den Inhalt des Textes beziehen. Zudem muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernehmen. |
Wie sollten Unternehmen die Transparenzpflichten nach Artikel 50 praktisch umsetzen?
Unternehmen sollten die Transparenzpflichten nicht pauschal für „KI“ bewerten, sondern für jedes relevante KI-System und Nutzungsszenario einzeln prüfen. Ausgangspunkt ist ein aktuelles KI-Inventar mit Rolle, Einsatzzweck, erzeugten Inhalten und verantwortlichen Stellen.
Darauf aufbauend lässt sich bestimmen, ob ein Hinweis auf die KI-Interaktion, eine technische Kennzeichnung synthetischer Inhalte oder eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit erforderlich ist.
6 Schritte zur Umsetzung der Transparenzpflichten
| 1. | Relevante KI-Systeme erfassen Chatbots, Voice-Agenten sowie Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Audio-, Bild-, Video- und Textinhalten in das KI-Inventar aufnehmen. |
| 2. | Rolle des Unternehmens bestimmen Für jedes System klären, ob das Unternehmen insbesondere Anbieter oder Betreiber ist. Davon hängt ab, welche Transparenzpflichten zu prüfen sind. |
| 3. | KI-Interaktionen prüfen Bei direkter Interaktion mit natürlichen Personen bewerten, ob die KI-Natur offensichtlich ist oder ein klarer Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion eingerichtet werden muss. |
| 4. | Technische Kennzeichnung klären Bei Systemen zur Erzeugung synthetischer Inhalte prüfen, ob und wie die maschinenlesbare Kennzeichnung umgesetzt wird. Bei Drittanbietersystemen sollten hierzu insbesondere Anbieterinformationen und technische Funktionen geprüft werden. |
| 5. | Offenlegung für Deepfakes und öffentliche Texte organisieren Prozesse festlegen, mit denen Deepfakes sowie relevante KI-generierte oder manipulierte Texte vor der Veröffentlichung erkannt und erforderliche Offenlegungen umgesetzt werden. |
| 6. | Prüfung und Verantwortung dokumentieren Zuständigkeiten, Freigabeprozesse und gegebenenfalls die menschliche oder redaktionelle Überprüfung nachvollziehbar dokumentieren und bei Änderungen des KI-Systems erneut bewerten. |
| Praxis-Tipp: Transparenzpflichten sollten bereits bei der Einführung eines neuen KI-Systems geprüft werden und nicht erst unmittelbar vor einer Veröffentlichung. Besonders bei Drittanbieterlösungen sind Informationen zu Zweckbestimmung, Transparenzfunktionen und Gebrauchsanweisungen frühzeitig einzuholen. |
Sind die Transparenzpflichten nach Artikel 50 umgesetzt?
Mit der folgenden Checkliste können Unternehmen prüfen, ob die wesentlichen Transparenzfälle nach Artikel 50 bereits berücksichtigt wurden. Welche Punkte tatsächlich relevant sind, hängt vom jeweiligen KI-System, Nutzungsszenario und von der Rolle des Unternehmens ab.
| ☐ | Chatbots, Voice-Agenten und andere KI-Systeme mit direkter Interaktion zu natürlichen Personen sind identifiziert. |
| ☐ | Ein Hinweisverfahren für KI-Interaktionen ist eingerichtet, soweit die KI-Natur nicht offensichtlich ist. |
| ☐ | Anbieterpflichten zur maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Inhalte wurden bewertet. |
| ☐ | Offenlegungspflichten für Deepfakes wurden geprüft und ein entsprechender Prozess wurde festgelegt. |
| ☐ | Veröffentlichungen KI-generierter oder manipulierter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse werden vorab geprüft. |
| ☐ | Redaktionelle Prüfung und menschliche Verantwortung bei möglichen Ausnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert. |
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Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung nach Artikel 50
Muss jeder Chatbot sichtbar als KI gekennzeichnet werden?
Muss jeder Chatbot sichtbar als KI gekennzeichnet werden?
Nicht zwingend mit einem dauerhaften sichtbaren Label. Bei KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, muss grundsätzlich darüber informiert werden, dass es sich um ein KI-System handelt. Eine zusätzliche Information ist nicht erforderlich, wenn dies aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist. Erforderliche Informationen müssen spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig erfolgen.
Ist eine maschinenlesbare Kennzeichnung dasselbe wie ein sichtbarer KI-Hinweis?
Ist eine maschinenlesbare Kennzeichnung dasselbe wie ein sichtbarer KI-Hinweis?
Nein. Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 ist eine technische Anforderung an Anbieter bestimmter KI-Systeme. Sie soll ermöglichen, künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte technisch zu erkennen. Ein sichtbarer oder wahrnehmbarer Hinweis gegenüber Menschen ist davon zu unterscheiden und kann beispielsweise bei Deepfakes zusätzlich erforderlich sein.
Müssen Unternehmen jeden mit generativer KI erstellten Text kennzeichnen?
Müssen Unternehmen jeden mit generativer KI erstellten Text kennzeichnen?
Nein. Eine Offenlegungspflicht kann insbesondere bestehen, wenn KI-generierte oder manipulierte Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Ausnahmen können beispielsweise bei redaktionell geprüften Inhalten mit menschlicher Verantwortung greifen. Daneben bestehen für Anbieter bestimmter KI-Systeme Pflichten zur maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Inhalte.
Wer ist für die Transparenzpflicht verantwortlich – Anbieter oder Betreiber?
Wer ist für die Transparenzpflicht verantwortlich – Anbieter oder Betreiber?
Das hängt von der jeweiligen Pflicht ab. Anbieter sind insbesondere für die Transparenz bei der direkten Interaktion mit KI-Systemen sowie für die maschinenlesbare Kennzeichnung bestimmter synthetischer Inhalte verantwortlich. Betreiber treffen unter anderem Informationspflichten bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung sowie Offenlegungspflichten für Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte.
Müssen bereits vor dem 2. August 2026 erzeugte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Müssen bereits vor dem 2. August 2026 erzeugte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission müssen KI-generierte oder manipulierte Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereitgestellt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung jedoch, soweit dies möglich ist.
Für wen gilt die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026?
Für wen gilt die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026?
Die begrenzte Übergangsfrist betrifft bestimmte Anbieter von KI-Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-generierter oder manipulierter Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2. Die übrigen Transparenzpflichten gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026.
Reicht die technische Kennzeichnung eines Deepfakes aus?
Reicht die technische Kennzeichnung eines Deepfakes aus?
Nein. Betreiber können ihre Offenlegungspflicht bei Deepfakes nicht allein dadurch erfüllen, dass der Inhalt eine maschinenlesbare Kennzeichnung des Anbieters enthält. Die Offenlegung gegenüber natürlichen Personen muss klar und unterscheidbar wahrnehmbar sein und spätestens bei der ersten Darstellung beziehungsweise Exposition erfolgen.
Stand und fachliche Grundlagen Stand: 7. August 2026 Die Informationen auf dieser Seite beruhen insbesondere auf Artikel 50 des EU AI Acts sowie den aktuellen Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Bei der Bewertung konkreter KI-Systeme sind insbesondere die jeweilige Rolle des Unternehmens, der Einsatzzweck und die konkreten technischen und organisatorischen Umstände zu berücksichtigen. |
Weitere Informationen zum EU AI Act
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