Die Zahl der Betreuungsverfahren nimmt weiterhin zu, aktuell sind es bundesweit über eine Million laufender Verfahren. Entsprechend erlangt das Betreuungsrecht auch in der Bankpraxis eine immer größere Bedeutung. Dabei sind die Rechtsfragen rund um das Betreuungskonto vielfältig und komplex. Das Amtsgericht ordnet eine Betreuung an, soweit dies erforderlich ist, weil eine Person sich aus Altersgründen bzw. wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mehr selbst helfen kann. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 1896 ff. BGB, wobei insbesondere auf § 1908 i. BGB hinzuweisen ist, der zahlreiche Verweisungen enthält. Eine Betreuung ist nur bei Volljährigen möglich. Sie ist bei Volljährigen an die Stelle der Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Nach geltendem Recht (§§ 1773 ff. BGB) kann ein Vormund nur noch für eine*n Minderjährige*n bestellt werden. Die Pflegschaft wird nur noch in den gesetzlich geregelten Sonderfällen - z.B. Ergänzungspflegschaft, Abwesenheitspflegschaft, Nachlasspflegschaft - angeordnet.
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Autorin: Monika Peschkes, Fachanwältin für Erbrecht, Director u. Senior Counsel, Deutsche Bank, Frankfurt am Main
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