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August 2026
Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung | Familienhafte Mitarbeit im Unternehmen – ein fester Bestandteil der SV-Prüfung
August 2026
Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung | Familienhafte Mitarbeit im Unternehmen – ein fester Bestandteil der SV-Prüfung
Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung
Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 7. April 2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensiven Betrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei der Kassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage finden mit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.
Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung der elektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet. Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.
Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauen durchzuführen.
Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben und kontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht. Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.
Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowie deren korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eine Kassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was der Betriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen.
Quelle: auren
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Familienhafte Mitarbeit im Unternehmen – ein fester Bestandteil der SV-Prüfung
In vielen Familienunternehmen gehört die Mitarbeit von Ehepartnern, Kindern oder anderen nahen Angehörigen zum betrieblichen Alltag. Oft unterstützen Familienmitglieder bei administrativen Aufgaben, übernehmen die Buchhaltung, helfen im Verkauf oder sind sogar fest in die betrieblichen Abläufe eingebunden.
Was in der Praxis einfach normal erscheint, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht jedoch erhebliche Herausforderungen mit sich bringen. Denn die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder lediglich eine familienhafte Mithilfe, beschäftigt regelmäßig die Deutsche Rentenversicherung und die Sozialgerichte.
Ein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass es folgenden Rahmen gibt:
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht,
- eine betriebsübliche Vergütung ist vereinbart und wird tatsächlich gezahlt,
- eine Arbeitsleistung wird tatsächlich erbracht und
- das Familienmitglied arbeitet, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht das Risiko, dass die Beschäftigung im Rahmen einer Prüfung nicht anerkannt wird und damit als familienhafte Mitarbeit Ansatz findet: dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Unterstützung eher gelegentlich erfolgt, keine festen Arbeitszeiten bestehen und die Tätigkeit vor allem aus familiärer Solidarität erbracht wird.
In der Praxis entstehen Schwierigkeiten häufig erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung. Gelangt die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass eine bislang als familienhafte Mithilfe behandelte Tätigkeit tatsächlich sozialversicherungspflichtig gewesen wäre, können erhebliche Nachforderungen entstehen. Neben den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen drohen auch Säumniszuschläge und weitere finanzielle Belastungen. Für Unternehmen kann dies schnell zu einer spürbaren wirtschaftlichen Herausforderung werden.
Um solche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich eine sorgfältige Gestaltung der Zusammenarbeit mit Familienangehörigen. Klare vertragliche Regelungen, nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnungen und eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung schaffen Transparenz und erleichtern im Streitfall den Nachweis eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses.
In Zweifelsfällen kann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll sein. Hierdurch lässt sich frühzeitig verbindlich klären, wie die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist.
In der Praxis sind nach unserer Erfahrung die Familienangehörigen meist als sv-pflichtige Arbeitnehmer tätig und daher besteht eigentlich kein Handlungsbedarf. Auch die Krankenkassen sind aber berechtigt, selbst ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen und dann kann es zu Rückfragen kommen. In diesen Fällen sollte rasch reagiert werden, auch wenn es unnötig erscheint: eine Nicht-Beachtung der Anfragen kann dazu führen, dass die Sozialversicherungsbehörden die Krankenkassenleistungen sperren, um die Beantwortung von Fragen zu erzwingen.
Die familienhafte Mitarbeit bleibt ein wichtiger Bestandteil vieler Unternehmen und trägt oftmals maßgeblich zum wirtschaftlichen Erfolg bei. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass gerade in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Lohnsteuer Kompakt 2026/27
Juli 2026
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen | Entgelttransparenzgesetz: Verschiebung der EU-Umsetzung auf 2027
Juli 2026
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen | Entgelttransparenzgesetz: Verschiebung der EU-Umsetzung auf 2027
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montage und Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.
Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand „Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonat sei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Rechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmen angemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 und erhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Dritten ausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen. Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisung der ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung den Pachtvertrag mit dem Dritten ab.
Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus der Verpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nicht einverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewalt über die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertrag sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.
Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegen eines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden. Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodell erfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerin wurde tatsächlich nie gebaut.
Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.
Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch der Vorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Das sah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses soll feststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistung des Vertragspartners ausgehen durfte.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Lohnsteuer Kompakt 2026/27
Entgelttransparenzgesetz: Verschiebung der EU-Umsetzung auf 2027
Die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern gehört seit Jahrzehnten zu den grundlegenden arbeitsrechtlichen Prinzipien in Deutschland und der Europäischen Union. Dennoch besteht weiterhin ein messbarer Gender Pay Gap. Um bestehende Entgeltunterschiede transparenter zu machen und Diskriminierungen wirksamer zu bekämpfen, wurde bereits 2017 das deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) eingeführt. Mit der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie steht nun jedoch eine grundlegende Weiterentwicklung bevor, die deutlich weitergehende Anforderungen an Arbeitgeber mit sich bringen wird.
Das bisherige Entgelttransparenzgesetz
Das Entgelttransparenzgesetz verfolgt das Ziel, den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ durchzusetzen. Kernstück des Gesetzes ist der individuelle Auskunftsanspruch von Beschäftigten in Unternehmen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Informationen über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowie über das Vergleichsentgelt einer Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts verlangen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Berichtspflichten für bestimmte Arbeitgeber sowie Aufforderungen zur Überprüfung betrieblicher Entgeltstrukturen. In der Praxis blieb die Wirkung des Gesetzes jedoch hinter den Erwartungen zurück. Die Zahl der Auskunftsanfragen war vergleichsweise gering, und viele Unternehmen sahen sich nur in begrenztem Umfang zu strukturellen Anpassungen veranlasst.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie als Treiber neuer Anforderungen
Mit der Richtlinie (EU) 2023/970 hat die Europäische Union einen deutlich ambitionierteren Rechtsrahmen geschaffen. Ziel ist es, die Durchsetzung des Equal-Pay-Grundsatzes europaweit zu stärken und bestehende Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern systematisch abzubauen.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie sieht zahlreiche neue Transparenz- und Berichtspflichten vor, die weit über die Anforderungen des bisherigen deutschen Entgelttransparenzgesetzes hinausgehen.
Deutschland verfehlt die Umsetzungsfrist
Obwohl die europäische Umsetzungsfrist am 7. Juni 2026 endet, wird Deutschland die Vorgaben nicht rechtzeitig in nationales Recht überführen. Nach einer aktuell veröffentlichten dpa-Meldung hat das Bundesfamilienministerium bestätigt, dass die Umsetzung der Richtlinie mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, daher soll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie erst Anfang 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Als Gründe werden insbesondere der Abstimmungsbedarf innerhalb der Bundesregierung sowie die Komplexität der erforderlichen gesetzlichen Anpassungen genannt.
Für Unternehmen bedeutet diese Verschiebung jedoch keine Entwarnung. Die europäische Richtlinie gibt die wesentlichen künftigen Anforderungen bereits heute vor. Arbeitgeber sollten daher nicht auf das endgültige deutsche Umsetzungsgesetz warten, sondern die verbleibende Zeit für die Vorbereitung nutzen.
Welche Folgen hat die Verzögerung?
Die verspätete Umsetzung kann zunächst zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland führen. Solche Verfahren dienen dazu, die Einhaltung europäischer Vorgaben sicherzustellen.
Für Unternehmen stellt sich vor allem die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen bereits vor Inkrafttreten eines neuen deutschen Gesetzes entstehen. Arbeitsrechtsexperten gehen davon aus, dass Gerichte bestehende nationale Vorschriften zunehmend im Lichte der europäischen Richtlinie auslegen werden. Zudem können einzelne Regelungen der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen bereits mittelbare Auswirkungen auf die Rechtsprechung entfalten.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen deutschen Gesetzes sollten Unternehmen bereits heute ihre Vergütungsstrukturen überprüfen. Dabei stehen insbesondere folgende Themen im Fokus:
- Analyse bestehender Entgeltstrukturen auf mögliche geschlechtsspezifische Unterschiede
- Einführung transparenter und nachvollziehbarer Vergütungssysteme
- Definition objektiver Kriterien für Gehaltsentscheidungen
- Dokumentation von Einstufungs- und Beförderungsentscheidungen
- Aufbau von Prozessen zur Erfüllung künftiger Berichtspflichten
- Schulung von Führungskräften und Personalverantwortlichen
- Anpassung von Recruiting- und Bewerbungsprozessen
- Gerade Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten sollten frühzeitig damit beginnen, die notwendigen Datenstrukturen und Auswertungsmöglichkeiten aufzubauen.
Entgelttransparenz auf einen Blick: Welche Pflichten gelten für welche Unternehmensgröße?

Weitere Anforderungen für die Zukunft umfassen:
- Transparenz bereits im Bewerbungsverfahren: Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerbern künftig Informationen über das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne zur Verfügung stellen. Gleichzeitig soll die Frage nach bisherigen Gehältern grundsätzlich unzulässig werden. Dadurch sollen bestehende Entgeltunterschiede nicht von Beschäftigungsverhältnis zu Beschäftigungsverhältnis fortgeschrieben werden.
- Erweiterte Auskunftsansprüche: Beschäftigte erhalten umfassendere Rechte, Informationen über Entgeltstrukturen und Vergütungskriterien einzuholen. Unternehmen müssen nachvollziehbar darlegen können, nach welchen objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien Gehälter festgelegt werden.
- Gemeinsame Entgeltbewertung: Werden geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede von mindestens fünf Prozent festgestellt und können diese nicht objektiv gerechtfertigt werden, müssen Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen eine Entgeltbewertung durchführen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.
- Verschärfte Beweislast und Sanktionen: Die Richtlinie stärkt die Rechtsposition von Beschäftigten deutlich. Arbeitgeber müssen künftig leichter nachweisen können, dass keine Diskriminierung vorliegt. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erweitert.
Blick nach vorn: Was bedeutet der neue Zeitplan?
Die aktuelle Planung der Bundesregierung sieht vor, dass die nationale Umsetzung Anfang 2027 erfolgt. Die neuen Berichts- und Transparenzpflichten werden jedoch nicht unmittelbar für alle Unternehmen wirksam. Nach den bislang bekannten Informationen sollen die ersten Verpflichtungen zur Berichterstattung und Offenlegung geschlechtsspezifischer Entgeltunterschiede ab Juni 2028 greifen.
Damit erhalten Unternehmen zwar zusätzliche Vorbereitungszeit. Gleichzeitig wächst jedoch die Erwartung von Beschäftigten, Bewerberinnen und Bewerbern sowie der Öffentlichkeit an transparente und nachvollziehbare Vergütungsstrukturen. Wer die gewonnene Zeit nutzt, kann die erforderlichen Anpassungen schrittweise und strategisch umsetzen, statt später unter erheblichem Zeitdruck reagieren zu müssen.
Next steps?
Das Entgelttransparenzgesetz steht vor seiner bislang größten Reform. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wird die Anforderungen an Unternehmen erheblich erweitern und Transparenz zum zentralen Steuerungsinstrument moderner Vergütungssysteme machen. Künftig werden Arbeitgeber deutlich stärker als bisher nachweisen müssen, dass Entgeltentscheidungen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei erfolgen.
Die jüngst bekannt gewordene Verschiebung der deutschen Umsetzung verändert zwar den Zeitplan, nicht jedoch die Zielrichtung. Mit einem geplanten Inkrafttreten Anfang 2027 und den ab Juni 2028 vorgesehenen Berichtspflichten bleibt Unternehmen ein begrenztes Zeitfenster, um Vergütungsstrukturen, Datenqualität und interne Prozesse auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Quelle: auren
Juni 2026
Deutschlands „Investitionsbooster“ | Rückkehr aus Dubai nach Deutschland
Juni 2026
Deutschlands „Investitionsbooster“ | Rückkehr aus Dubai nach Deutschland
Deutschlands „Investitionsbooster“: Analyse der Steuereffekte aus Sicht internationaler Investoren
Das “Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm”, allgemein als “Investitionsbooster” bezeichnet, stellt eine strukturelle Anpassung des deutschen Steuerrechts dar. Primäres Ziel ist es, den Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb zu stärken, indem die effektive Steuerbelastung gesenkt und die Liquiditätssituation kapitalintensiver Unternehmen verbessert wird.
Zwei zentrale Mechanismen des Gesetzes sind für internationale Investoren interessant: die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer sowie die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung.
1. Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer (Ziel: 2032)
Der bedeutendste Bestandteil der Gesetzgebung ist die Neuregelung der bundeseinheitlich geregelten Körperschaftsteuer:
Bisher beträgt der gesetzliche Körperschaftsteuersatz 15%. Die neue Gesetzgebung sieht eine stufenweise Absenkung dieses Satzes auf 10% vor, beginnend im Wirtschaftsjahr 2026 und endend im Jahr 2032.
Die Absenkung erfolgt nicht in einem einmaligen Schritt, sondern in fest definierten ein- bis zweijährigen Etappen über den gesamten Zeitraum.
Dieser langfristige Fahrplan bietet Investoren hohe Planungssicherheit. Unternehmen können mit einer stetig sinkenden Steuerbelastung über das kommende Jahrzehnt rechnen, was den Kapitalwert langfristiger Investitionsprojekte erhöht, die heute gestartet werden. Bis 2032 erreicht die Steuerlast, soweit es die Körperschaftsteuer betrifft, ein neues, international wettbewerbsfähiges Niedrigniveau.
2. Einordnung der Gewerbesteuer
Bei der Berechnung der Gesamtsteuerbelastung in Deutschland müssen Investoren in der Regel die Gewerbesteuer berücksichtigen. Dabei handelt es sich um eine kommunale Steuer, die von den Gemeinden zur Finanzierung der lokalen Infrastruktur erhoben wird und regional variiert (typischerweise zwischen 14% und 17%).
Der “Investitionsbooster” wirkt ausschließlich auf Bundesebene, also hinsichtlich der Körperschaftsteuer, und schafft die Gewerbesteuer nicht ab. Durch die Senkung der Körperschaftsteuer soll jedoch die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung von derzeit rund 30?% auf etwa 25?% bis zum Jahr 2032 reduziert werden.
3. Liquiditätsmanagement: Degressive Abschreibung
Ergänzend zur Steuersatzsenkung enthält das Gesetz eine Maßnahme zur unmittelbaren Verbesserung der Unternehmensliquidität: die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter.
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts in gleichbleibenden Beträgen über dessen Nutzungsdauer verteilt. Die degressive Abschreibung hingegen erlaubt es, jährlich einen festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert des Wirtschaftsguts abzusetzen.
Dies führt zu deutlich höheren steuerlichen Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren der Nutzung.
Vorteil für Investoren: Durch die Vorverlagerung der Abschreibungen reduzieren Unternehmen ihr zu versteuerndes Einkommen in der Investitionsphase. Diese zeitliche Verschiebung der Steuerzahlungen wirkt faktisch wie eine zinslose Darlehen und setzt Kapital für weitere Investitionen oder den operativen Anlaufphase frei.
Fazit: Der “Investitionsbooster” verabschiedet sich von kurzfristigen Subventionen zugunsten einer strukturellen Steuerreform. Durch die Kombination aus einer planbaren, langfristigen Senkung der Körperschaftsteuer bis 2032 und den unmittelbaren Liquiditätsvorteilen der degressiven Abschreibung sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland an die Anforderungen globaler Kapitalmärkte angepasst werden.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Lohnsteuer Kompakt 2026/27
Rückkehr aus Dubai nach Deutschland: Vorsicht für teuren Steuererfolgen
Ein Umzug in die Vereinigten Arabischen Emirate – insbesondere nach Dubai – ist für viele aus steuerlichen Gründen attraktiv. Wer jedoch nach Deutschland zurückkehrt oder regelmäßig wieder einreist, unterschätzt häufig die steuerlichen Risiken. Denn schon scheinbar harmlose Umstände können dazu führen, dass wieder eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland entsteht.
Wann entsteht wieder volle Steuerpflicht?
In Deutschland gilt das Welteinkommensprinzip: Wer hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wird mit seinem weltweiten Einkommen besteuert.
Ein Wohnsitz liegt bereits dann vor, wenn eine Wohnung in Deutschland jederzeit genutzt werden kann – tatsächliche Nutzung ist nicht zwingend erforderlich. Auch ein längerer Aufenthalt (mehr als sechs Monate) kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
Typische Risikofaktoren sind zum Beispiel:
- eine weiterhin verfügbare Wohnung in Deutschland,
- längere oder wiederholte Aufenthalte,
- familiäre oder wirtschaftliche Bindungen.
Besonders kritisch: Kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE
Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Das frühere Abkommen ist zum 31.12.2021 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
Das bedeutet: Wenn wieder eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland entsteht, greift keine automatische Entlastung für ausländische Einkünfte. Deutschland besteuert dann grundsätzlich alles – unabhängig davon, ob die Einkünfte in Dubai bereits besteuert wurden oder dort steuerfrei sind.
Welche steuerlichen Folgen können drohen?
Eine Rückkehr kann weitreichende Konsequenzen haben:
- Welteinkommen steuerpflichtig: Einkünfte aus Kapitalanlagen, Beteiligungen, Fonds oder selbstständiger Tätigkeit.
- Wertsteigerungen: Frühere stille Reserven (z. B. bei Aktien oder Unternehmensbeteiligungen) können steuerlich relevant werden.
- Immobilien in Dubai: Mieteinnahmen und auch Veräußerungsgewinne können in Deutschland steuerpflichtig sein.
- Keine DBA?Schutzwirkung: Doppelbesteuerung kann nur eingeschränkt über nationale Anrechnungsvorschriften gemildert werden.
Gerade bei größeren Vermögen oder unternehmerischen Strukturen kann dies schnell zu sechsstelligen Steuerbelastungen führen.
Fazit
Die Rückkehr aus Dubai nach Deutschland ist steuerlich kein neutraler Vorgang. Schon kurze Aufenthalte oder formale Wohnsitzmerkmale können umfangreiche Steuerfolgen auslösen. Ohne sorgfältige Planung besteht ein erhebliches finanzielles Risiko.
Lassen Sie Ihre persönliche Situation frühzeitig prüfen – idealerweise vor der Rückkehr oder längeren Aufenthalten. So lassen sich Risiken erkennen und gegebenenfalls rechtzeitig vermeiden.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Grenzüberschreitende Einsätze in der Entgeltabrechnung
Mai 2026
E-Rechnung Pflicht 2025 | Betriebsveranstaltungen richtig einordnen
Mai 2026
E-Rechnung Pflicht 2025 | Betriebsveranstaltungen richtig einordnen
Die E-Rechnung Pflicht 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Die Einführung der E-Rechnung markiert einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung des Rechnungswesens. Seit 01.01.2025 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können. In den folgenden Jahren wird die E-Rechnung schrittweise auch im Rechnungsausgang verpflichtend. Für Unternehmen bedeutet das: Prozesse, Systeme und Zuständigkeiten müssen rechtzeitig angepasst werden.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format. Entscheidend ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern die strukturierte Datenbasis.
Eine PDF-Rechnung allein gilt nicht als E-Rechnung, da sie nicht automatisiert verarbeitet werden kann.
In Deutschland haben sich zwei Formate etabliert:
ZUGFeRD
ZUGFeRD kombiniert eine visuell lesbare PDF-Rechnung mit einer eingebetteten XML-Datei. Unternehmen können die Rechnung wie gewohnt lesen, während Buchhaltungs- und ERP-Systeme die strukturierten Daten automatisiert auslesen.
XRechnung
Die XRechnung besteht ausschließlich aus strukturierten XML-Daten und enthält keine visuelle Darstellung. Sie ist insbesondere bei Behörden und großen Unternehmen verpflichtend. Für den Versand wird in der Regel eine Leitweg-ID benötigt. Eine Verarbeitung ist nur softwaregestützt möglich.
Gesetzliche Vorgaben und Fristen zur E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmer unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Für den Rechnungsausgang gelten im Business to Business Bereich – also bei der Rechnungsausstellung an andere Unternehmen – folgende Übergangsfristen:
- Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen versendet werden.
- Bis Ende 2027 dürfen weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen versendet werden, sofern das Unternehmen einen Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 EUR hatte.
- Ab 2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen verpflichtend erstellen und versenden.
Ausgenommen für den Rechnungsausgang sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Wer ist von der E-Rechnung betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmer nach §2 UStG, also alle Unternehmen und Selbstständigen, die nachhaltig Einnahmen erzielen – unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform.
Die Pflicht zur E-Rechnung betrifft sowohl:
- den Rechnungseingang als auch
- den Rechnungsausgang.
Besonders relevant ist der Rechnungseingang: Der Vorsteuerabzug ist bei E-Rechnungen an die ordnungsgemäße Verarbeitung und Archivierung der XML-Daten geknüpft. Nur korrekt verarbeitete E-Rechnungen sichern den Vorsteueranspruch.
Fazit: Jetzt handeln, später profitieren
Die E-Rechnung Pflicht ist keine rein technische Vorgabe, sondern eine strategische Weichenstellung. Unternehmen, die sich frühzeitig mit Formaten, Fristen und Prozessen befassen, sichern nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern schaffen auch effizientere Abläufe im Rechnungswesen.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: E-Rechnungspflicht ab 01.01.2027: Jetzt vorbereiten und Verstöße vermeiden
Betriebsveranstaltungen richtig einordnen: Steuerliche Grundlagen und Praxisbeispiele
Betriebsveranstaltungen sind den meisten geläufig. Für eventuelle Unklarheiten fassen wir diese hier noch einmal zusammen.
Grundsätzlich ist eine Betriebsveranstaltung ein betriebliches Event mit gesellschaftlichem Charakter, also z.B. eine Weihnachtsfeier, ein Betriebsausflug oder auch eine Jubiläumsfeier.
Besonders wichtig ist: Sie muss allen Mitarbeitenden oder zumindest einer klar abgegrenzten Gruppe (z. B. allen Mitarbeitenden einer Abteilung) offenstehen beziehungsweise alle Mitarbeiter des Unternehmens oder einer Abteilung müssen eingeladen sein.
Wichtig für die Versteuerung ist der Freibetrag von 110,00 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung.
Dieser gilt für bis zu 2 Veranstaltungen pro Jahr. Verbleiben die Kosten einer Veranstaltung unter 110,00 Euro je Mitarbeiter, ist die Veranstaltung steuerfrei. Übersteigen die Pro-Kopf-Kosten den Freibetrag von 110,00 Euro wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Ein Beispiel: Haben wir eine Veranstaltung mit 34 Teilnehmern und Gesamtkosten von 5.440,00 Euro, dann kommen wir auf Einzelkosten von 160,00 Euro pro Person. Davon sind dann entsprechend 110,00 Euro steuerfrei und 50,00 Euro steuerpflichtig.
Doch wie ermitteln wir die Kosten?
Es gibt bei einer Veranstaltung viele kleine Themenstellungen: Essen & Getränke, Raummiete, Rahmenprogramm (DJ, Künstler), Fahrtkosten für die Anreise, Geschenke (wenn im Rahmen der Veranstaltung übergeben). Hier muss beachtet werden, dass alle Aufwendungen des Arbeitgebers immer inkl. Umsatzsteuer gerechnet werden und dass auch Kosten für Begleitpersonen dem Mitarbeiter zugerechnet werden.
Die Gesamtkosten werden also auf alle tatsächlich teilnehmenden Personen verteilt: die Mitarbeiter, eventuelle Begleitpersonen und sogar gegebenenfalls Leiharbeitnehmer.
Vorsicht bei den Mitarbeitenden, die zwar angemeldet waren, aber nicht zur Veranstaltung erschienen sind! Diese können erheblichen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung haben, da man meist mit einem Kostensatz pro Person kalkuliert hat. Wenn dann Teilnehmer nicht erscheinen, kann das große Auswirkungen haben.
Gehen wir wieder von unserer Veranstaltung im Beispiel aus:
Wir haben 34 Teilnehmer und die Organisatoren haben sich an der 110,00 Euro Grenze orientiert und daher Gesamtkosten von 3.650,00 Euro geplant, womit sie knapp unter der Freigrenze verblieben wären. Wenn fünf Teilnehmer nicht erscheinen, müssen die Kosten auf die verbleibenden 29 Teilnehmer verteilt werden. Damit wird der Freibetrag von 110,00 Euro pro Person überschritten, und eine anteilige Versteuerung muss erfolgen.
Dabei kann der Arbeitgeber wählen zwischen der individuellen Versteuerung (beim Arbeitnehmer) oder der Pauschalversteuerung mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG). Dabei wird meist die Pauschalversteuerung gewählt, da diese eine SV-Freiheit nach sich zieht.
In der Praxis nimmt neben den Arbeitnehmern häufig auch der eine oder andere Geschäftspartner an einer Betriebsveranstaltung teil. Wie hat die Besteuerung für diese Teilnehmer zu erfolgen? Und lässt sie sich teilweise vermeiden?
Für Geschäftspartner gilt Folgendes:
Der Geschäftspartner muss den erhaltenen Vorteil grundsätzlich selbst versteuern. Der Freibetrag von 110,00 Euro (der für Arbeitnehmer gilt) steht ihm nicht zu.
Auch hier gibt es eine Möglichkeit, diese Steuerpflicht für den Geschäftspartner zu vermeiden: Der veranstaltende Unternehmer kann die Steuer pauschal nach § 37 b EStG mit 30 % übernehmen. Dann muss nicht der Geschäftspartner die Steuer zahlen, sondern der Unternehmer.
Hier wird es jedoch komplex: Enthalten die Gesamtkosten auch Bewirtungskosten (also z. B. Essen und Getränke), sollten diese für die Geschäftspartner herausgerechnet werden, da Bewirtungskosten beim Geschäftspartner nicht zu einer Steuerpflicht führen. Dadurch muss auf diesen Teil auch keine 30-%-Pauschalsteuer gezahlt werden.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Bei mehrtägigen Incentive-Reisen dürfen die Bewirtungskosten nicht herausgerechnet werden. Hier bleibt also die volle Bemessungsgrundlage bestehen.
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Lohnsteuer Kompakt 2026/27
April 2026
Arbeitnehmerentsendung | Schonfrist bis Mitte März 2026
April 2026
Arbeitnehmerentsendung | Schonfrist bis Mitte März 2026
Arbeitnehmerentsendung: Aktualisierte Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seine Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und -freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einer zwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab 1.1.2025.
Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neu ist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen und Arbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die Interessenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über die wirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichen Veranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet die Finanzverwaltung künftig.
Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmer aufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus der Bescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohn anzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständige Weiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage des aufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oder unterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Interesse des entsendenden Unternehmens.
Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohns unterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind die fiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B. Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereits rückwirkend ab dem 1.1.2024.
Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Grenzüberschreitende Einsätze in der Entgeltabrechnung
Schonfrist bis Mitte März 2026: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.
Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Das DEÜV-Meldeverfahren in der Entgeltabrechnung
März 2026
Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung | Hinweis auf Verfall von Urlaubsansprüchen zu Jahresbeginn
März 2026
Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung | Hinweis auf Verfall von Urlaubsansprüchen zu Jahresbeginn
Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung der Kleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann es passieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zur Regelbesteuerung wechseln müssen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheiten beim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.
In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einen Jahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfrei stellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nicht ausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungen anderer Unternehmen erhalten.
Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmen war, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätze verwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamtes kommen.
Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxis wird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegment auswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von 1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark.
Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde die Umsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise die Altregelung angewendet werden.
Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmte Speisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben, für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während der Coronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem 1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen für Gastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmen beschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht ein Wahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.
Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zum Mitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damit ab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen, Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechend anzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dort der Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zu hoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
Quelle: auren
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Hinweis auf Verfall von Urlaubsansprüchen zu Jahresbeginn
Nach der Rechtsprechung des EuGH und BAG verfallen Urlaubsansprüche nach § 7 BUrlG nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den Verfall des Urlaubs (sog. Mitwirkungsobliegenheit) nachgekommen ist. Dieser Hinweispflicht muss der Arbeitgeber unverzüglich nach der Entstehung des Urlaubsanspruchs am 1. Januar des Kalenderjahres folgen. Dabei sollte nicht nur auf den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr hingewiesen werden, sondern auch auf Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr, die in das neue Jahr übertragen wurden und mit Ablauf des 31.03. des aktuellen Jahres verfallen sollen.
Wichtig: Der Hinweis muss für jeden Arbeitnehmer individuell erfolgen. Arbeitgeber müssen diese Hinweise wirksam formulieren, da ansonsten die offenen Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers nicht verfallen. Hat der Arbeitgeber nicht oder nicht wirksam auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen, kann der Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Urlaubsabgeltung für den jahrelang angesammelten Resturlaub verlangen.
Die Gesetzliche Grundlage für den Jahresurlaub ist § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitmitarbeiter, geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, also jeder Arbeitnehmer, hat ein Anrecht auf Urlaub. Die Frage der Höhe der Vergütung spielt dabei keine Rolle.
Mangelhafte Arbeitsleistung oder Fehltage haben keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber darf weder aufgrund schlechter Leistung oder Arbeitsverweigerung noch wegen häufiger krankheitsbedingter Fehltage den Urlaubsanspruch kürzen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den größten Teil des Urlaubsjahres krank war.
Allerdings muss der Arbeitnehmer den Urlaub geltend machen. Wenn er dies nicht tut, verfällt der Anspruch am 31.12. eines Jahres, wenn keine Gründe für eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr vorliegen. Dabei können Gründe für eine Übertragung folgende sein:
- Regelungen im Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung
- dringenden betrieblichen Interessen
- dringenden persönlichen Interessen
In diesen Fällen kann der Urlaub bis zum 31.03 des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt der Urlaub endgültig. Ist ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres langandauernd arbeitsunfähig, sodass der Urlaub nicht genommen werden kann, verfällt der Urlaub erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres.
Hier kommt nun die Hinweispflicht (Mitwirkungspflicht) des Arbeitgebers ins Spiel: Voraussetzung für den Verfall des Urlaubs ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer durch eine Information in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Er muss den Arbeitnehmer förmlich, idealerweise schriftlich, dazu auffordern, den Jahresurlaub, ggf. Urlaub aus vergangenen Jahren und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zu nehmen. Er muss auch darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird.
Ist der Urlaub nicht verfallen, muss mit Beginn eines neuen Kalenderjahres ein erneuter Hinweis für den Verfall zum 31.03. erteilt werden. Gleiches sollte auch für den drohenden Verfall nach 15 Monaten bei langer Erkrankung erfolgen. Dabei muss für den Arbeitnehmer die Unterscheidung zwischen dem übertragenen Urlaub und dem Urlaubsanspruch des neuen Kalenderjahres klar erkennbar sein, und zwar sowohl im Hinblick auf die Befristung als auch auf die Höhe des Urlaubsanspruchs.
Der Hinweis muss frühzeitig erteilt werden, sodass der restliche Urlaub in der Zeit nach dem Hinweis bis zum Verfallszeitpunkt noch in vollem Umfang genommen werden kann.
Tipp: Ein individueller Hinweis kann beispielsweise auch durch einen kurzen Text auf der Lohnabrechnung in der zweiten Jahreshälfte erfolgen. Wichtig für den Arbeitgeber ist, dass er nachweisen kann, dass er den Hinweis gegeben hat. Es empfiehlt sich, den Hinweis mit einem gewissen Vorlauf zu erteilen. Ansonsten verfällt und verjährt der Urlaubsanspruch nicht.
Quelle: auren
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Februar 2026
Steuer-Informationen zum Jahreswechsel | Jahreswechsel 2025/2026: Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise
Februar 2026
Steuer-Informationen zum Jahreswechsel | Jahreswechsel 2025/2026: Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise
Steuer-Informationen zum Jahreswechsel 2025/2026
1. Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt.
Wichtige Änderungen sind:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen können.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Energiesteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die Umsatzsteuer i. H. v. 19 % für Speisen auf Restaurant-/ Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen in Supermärkten etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
2. Investitionssofortprogramm
Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.
Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:
- Durch den sogenannten „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.
- Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr können 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, im fünften Jahr 3 % sowie im sechsten Jahr 2 %. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt.
- Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50 %, kann die sogenannte 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer sowie Geschäftsführer.
- Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:
Körperschaftsteuersätze
Aktuell – 2027 | 15 %
2028 | 14 %
2029 | 13 %
2030 | 12 %
2031 | 11 %
Ab 2032 | 10%
- Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
Abgesenkte Steuersätze
Aktuell – 2027 | 28,25 %
2028 / 2029 | 27 %
2030 / 2031 | 26 %
Ab 2032 | 25 %
Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen. - Bei Kapitalgesellschaften fällt i. d. R. noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Gegebenenfalls findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.
- Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Die Förderung beträgt 25 % bzw. 35 %.
- Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen werden mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesener Arbeitsstunde auf 100 € angehoben. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
3. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz kommt
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, das elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
- Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
- Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
- ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
- Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
- Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen. Das BMF hat bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sogenannten Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldungen zu verpflichten. Es sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll.
Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden können.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene eine Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
4. Neuregelungen bei der E-Rechnung
Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischen Unternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreiben am 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMF durch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbände versendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens soll im Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungen angepasst werden.
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden im Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass als E-Rechnung versendete beschädigte Dateien eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten, benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme.
Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändert, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur. Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Quelle: auren
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Jahreswechsel 2025/2026: Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:

Die Leistung muss für den Steuerpflichtigen i. d. R. auf dessen Grundstück bzw. in dessen Wohnung erbracht worden sein. Diese muss in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Im Rahmen von Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen muss sich die zu pflegende bzw. zu betreuende Person dort aufhalten.
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert. Mieter und Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung steuerlich absetzen, sofern haushaltsnahe Tätigkeiten oder Handwerkerleistungen enthalten sind.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Leistungen, z. B. Handwerkerkosten, die der Erstellung eines Neubaus zugeordnet werden können oder um diesen in einen bezugsfertigen Zustand zu versetzen, z. B. Bauabschlussreinigung durch ein Reinigungsunternehmen. Sobald die Immobilie bezogen wurde und auch bewohnbar ist, können weitere Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.
Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Gestaltungshinweis: Wer Aufwendungen für die o. g. Tätigkeiten, Handwerker oder sonstige Dienstleistungen im oder am Haus im Laufe eines Jahres hat, kann häufig zwischen mehreren Optionen wählen, die Kosten steuerlich geltend zu machen. Im Bereich der energetischen Sanierung oder der Betreuung und Pflege einer nahestehenden Person, für die Pflegegeld gezahlt wird, gibt es außer den hier genannten Steuerermäßigungen weitere oder andere Berücksichtigungsmöglichkeiten als außergewöhnliche Belastung, Inanspruchnahme günstiger Darlehen oder Fördermöglichkeiten.
In den meisten Fällen kann keine doppelte Berücksichtigung erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für diverse Fördermaßnahmen im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung.
Wer Steuerermäßigungen bzw. steuerliche Berücksichtigungen optimal ausnutzen möchte, sollte bereits zu Beginn des Jahres seine voraussichtlichen Aufwendungen überschlagen und planen, denn bei größeren Sanierungsmaßnahmen sind i. d. R. die direkte Förderung oder die Steuerermäßigung für energetische Sanierung bis zu einem Höchstbetrag vorteilhafter.
Die Steuerermäßigung kann z. B. für kleinere Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die sinnvoll in mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden können oder nicht die Voraussetzungen für eine energetische Sanierung erfüllen.
Aufgrund der genannten Konkurrenzverhältnisse ist es wichtig, bereits vor Beginn des Besteuerungszeitraumes eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
2. Aufbewahrungsfristen für bestimmte Wirtschaftszweige
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen. Die Bundesregierung hat im August 2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt.
Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieser wurde jedoch nicht verabschiedet.
Handlungsempfehlung: Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
3. Aktualisierung der GoBD
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten seit Veröffentlichung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des mit dem menschlichen Auge lesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.
Handlungsempfehlung: Prüfung und ggf. Anpassung der Verfahrensdokumentation innerhalb des Unternehmens. Es sollte wegen der Aufbewahrung des für Menschen lesbaren Teils der E-Rechnungen Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.
4. Aktuelle Steuerlage zur PV-Anlage
Bereits für Veranlagungsjahre ab 2022 hatte der Gesetzgeber eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak) beschlossen. Die Umsatzsteuer auf den Erwerb und Betrieb der PV-Anlage wurde durch die Anwendung des sogenannten Nullsteuersatzes ab 2023 ebenfalls steuerfrei gestellt. Galt diese Regelung zunächst nur für private Wohngebäude, wurden die Voraussetzungen zum 1.1.2025 vereinfacht. Seither können nicht nur private Wohngebäude von der Steuerbefreiung mit 30 kW (peak) profitieren, sondern auch Eigentümer gemischt und gewerblich genutzter Immobilien.
Anlagenbetreiber brauchen keine jährliche Steuererklärung mehr abzugeben, da die Einkünfte steuerfrei sind. Es fallen weder Einkommen- noch Umsatzsteuer auf die Erträge aus der Einspeisung an, noch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Eine Anmeldung beim Finanzamt entfällt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine anderweitige unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
Die Steuerbefreiung gilt für eine Anlage mit max. 30 kW (peak) pro Wohnung bzw. Gewerbeeinheit. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Bei Überschreiten der Bruttoleistung wird der gesamte Ertrag steuerpflichtig. Der Betrieb mehrerer Anlagen ist bis zu insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem möglich.
Wer bereits ein steuerpflichtiges Gewerbe hat, kann gleichwohl mit einer neuen Anlage steuerfreie Einnahmen erzielen, wenn diese von dem ersten Unternehmen eindeutig abzugrenzen ist. Betroffene sollten sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen.
Die Einspeisevergütung ist für 20 Jahre fest und reduziert sich derzeit halbjährlich um 1 %, wobei die Höhe der Einspeisevergütung einerseits von der Größe der Anlage abhängt, aber auch davon, ob eine Voll- oder nur Teileinspeisung des erzeugten Stroms erfolgt. Volleinspeiser erhalten eine höhere Einspeisevergütung als Teileinspeiser. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Neue PV-Anlagen erhalten seit Ende Februar 2025 keine EEG-Einspeisevergütung mehr, wenn sie zu Zeiten negativer Börsenstrompreise in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Stattdessen sollen sie den erzeugten Strom speichern und selbst verbrauchen. Altanlagenbetreiber können freiwillig zu der Neuregelung optieren und erhalten als Anreiz eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct./kWh.
Die Einspeiseleistung von neuen PV-Anlagen wird auf 60 % beschränkt, solange die PV-Anlage noch nicht mit einem intelligenten Stromzähler und einer Steuerbox ausgestattet ist. Für Neuanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW (peak) greift die geänderte EEG-Förderung bei negativen Börsenstrompreisen erst ab dem Folgejahr nach dem Einbau des intelligenten Messsystems.
Es gibt Bestrebungen, feste Einspeisevergütungen für Neuanlagen komplett zu streichen und die Direktvermarktung zu standardisieren. Wer eine PV-Anlage vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen hat oder Anlagen oberhalb von 100 kW (peak) betreibt, muss sich mit Themen wie Umsatz- und Einkommensteuer, unentgeltlicher Wertabgabe, Kleinunternehmern etc. intensiver befassen.
Derzeit sind betreffend Altanlagen ab dem Veranlagungsjahr 2022 noch folgende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 kWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen hat die gesetzliche Regelung so verstanden, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht. Es beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe für einen Zeitraum abzusetzen, als PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.
Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dies wegen verpflichtender Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 ab. Die Revision wurde eingelegt. In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben steuerfrei gestellt habe. Auch hier wurde Revision beim BFH eingelegt. Die Entscheidungen bleiben noch abzuwarten.
Ein weiteres, noch nicht entschiedenes, Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob die Rückzahlung von überzahlten Einspeisevergütungen in den Jahren vor 2022 aufgrund eines Zählerfehlers beim Betrieb einer steuerbefreiten PV-Anlage als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Die vor 2022 ausgezahlte Einspeisevergütung war steuerpflichtig. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug. Das erstinstanzlich zuständige Niedersächsische Finanzgericht hatte hierzu am 11.12.2024 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.
Aufgrund mehrerer BFH-Entscheidungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Auffassung zur Umsatzsteuerbehandlung von Eigenverbrauch selbst produzierten Stroms geändert. Ab 1.1.2026 gibt es keine fiktive Lieferung von Strom im umsatzsteuerlichen Sinne mehr. Die Berechnung der Betreiber zu Hin- und Rücklieferung von Strom bei Teileinspeisung ist dann nicht mehr zulässig. Eigenverbrauch gilt dann nicht mehr als Lieferung.
PV-Anlagenbetreiber, die bisher umsatzsteuerpflichtig waren und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten mussten, können ab 2026 zur Umsatzsteuerfreiheit (Kleinunternehmerregelung) zurückkehren, sofern die Bindungsfrist von fünf Jahren abgelaufen ist.
Derzeit gibt es in Deutschland nur in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen noch keine irgendwie geartete Solarpflicht. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Niedersachsen lassen wahlweise zur Installation einer PV-Anlage auch Solarthermie zu. Bayern, Brandenburg und Hessen sehen keine verpflichtenden PV-Anlagen auf privaten Wohngebäuden vor.
Nahezu sämtliche Bundesländer haben Übergangsfristen für die Installation von PV-Anlagen auf Neubauten beschlossen, wobei die letzten Bundesländer im Jahr 2026 ihre Übergangsfristen beenden. Für die meisten Bundesländer bedeutet dies, dass auch Neubauten, die als private Wohngebäude dienen, jetzt in einem bestimmten Umfang mit PV-Anlagen auf dem Dach ausgestattet werden müssen. In nahezu allen Bundesländern, in denen es eine entsprechende Pflicht gibt, gibt es für Wohngebäude im Bestand allenfalls dann eine entsprechende Verpflichtung, wenn ohnehin eine Neueindeckung des Daches oder Sanierung erfolgt.
Handlungsempfehlung: Insbesondere Unternehmen sollten sich vor Anschaffung oder Erweiterung einer (weiteren) PV-Anlage steuerlich beraten lassen.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: ELStAM Intensivupdate 2026
Januar 2026
Bezuschussung der privaten Krankenversicherung | Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Januar 2026
Bezuschussung der privaten Krankenversicherung | Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Bezuschussung der privaten Krankenversicherung
Bislang wurden Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung am Jahresende berechnet, wenn Arbeitnehmende die entsprechenden Nachweise bei ihrem Arbeitgeber einreichten. Ab dem 1. Januar 2026 – in der Regel also bereits ab Dezember 2025 – werden diese Daten nun automatisiert über ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) an die Lohnabrechnungssysteme und damit direkt an die Arbeitgeber übermittelt.
Theoretisch bedeutet das einen Schritt hin zu weniger Bürokratie – praktisch steckt, wie so oft, der Teufel im Detail.
In den vergangenen Monaten wurden alle privat versicherten Arbeitnehmenden von ihren Krankenversicherungen über die Möglichkeit informiert, der Datenübertragung via ELStAM zu widersprechen. Auf die möglichen Folgen wurde dabei jedoch kaum hingewiesen – mitunter kann daraus ein erheblicher Mehraufwand entstehen.
Das BMF-Schreiben vom 03.06.2025 beschreibt im Detail, wie mit den unterschiedlichen Fällen umzugehen ist. Das BMG hat diese Sicht in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband bestätigt:
1. Fallgruppe – Übermittlung via ELStAM
Werden die Datensätze für die Vorsorgepauschale und den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss über ELStAM bereitgestellt, müssen Arbeitgeber diese Informationen übernehmen. Der Zuschuss kann daraus berechnet werden und bleibt steuerfrei gemäß § 3 Nr. 62 EStG.
Sind die Daten unklar, kann die Versicherung eine Papierbestätigung nachreichen und die ELStAM-Daten anschließend korrigieren.
2. Fallgruppe – Keine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen
Kann die Versicherung die Daten nicht elektronisch bereitstellen (z. B. wegen technischer Probleme, nicht aber wegen eines Widerspruchs des Arbeitnehmenden), darf sie eine Papierbescheinigung ausstellen. Auf Grundlage dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG berechnen.
3. Fallgruppe – Widerspruch durch den Arbeitnehmer
Widerspricht der Arbeitnehmer der Datenübermittlung, erhält der Arbeitgeber keine PKV-Daten über ELStAM. Die Versicherung darf in diesem Fall keine Papierbescheinigung ausstellen. Damit fehlen dem Arbeitgeber die notwendigen Grundlagen, um die Vorsorgepauschale oder den steuerfreien Zuschuss anzuwenden.
Der Zuschuss ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen.
Ob der Arbeitgeber den Zuschuss dennoch zahlen muss, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag oder Tarifrecht ab. In der Regel besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch, auch wenn der Arbeitnehmer der Datenübertragung widersprochen hat.
Wichtiger Hinweis
Eine steuerliche Korrektur ist am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich – so kann ein Ausgleich erfolgen.
Anders sieht es im Sozialversicherungsrecht aus: Der Anspruch ergibt sich zwar aus dem SGB V, eine Beitragsfreiheit ist jedoch nicht vorgesehen. Daher können in Fallgruppe 3 gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend korrigiert werden.
Für Beschäftigte kann der Widerspruch somit finanzielle Nachteile haben.
Quelle: auren
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Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

* je nach Belegung
Quelle: auren
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Dezember 2025
Entgelttransparenz ab 2026 | Kabinett beschließt die Erhöhung des Mindestlohns
Dezember 2025
Entgelttransparenz ab 2026 | Kabinett beschließt die Erhöhung des Mindestlohns
Entgelttransparenz ab 2026
Ziel und Hintergrund
Bis 7. Juni 2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.
Aktuelle Regelungen
Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden. Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.
Auskunfts- und Berichtspflichten
In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.
Berichtspflichten nach Unternehmensgröße
Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.

Sanktionen und Handlungsempfehlungen
Die Richtlinie sieht für den Fall einer geschlechtsbedingten Benachteiligung die Zahlung einer Entschädigung vor. Die Umsetzung dieser Sanktionen obliegt den Mitgliedstaaten. Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.
Fazit
Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende. Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
Quelle: auren
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Kabinett beschließt die Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn wird jeweils zum 1. Januar 2026 und 2027 steigen, das hat das Kabinett nun final beschlossen: Der gesetzliche Mindestlohn wird in zwei weiteren Stufen steigen. Ab Januar 2026 wird er bei 13,90 Euro brutto in der Stunde liegen und ab Januar 2027 bei 14,60 Euro. Das Bundeskabinett hat die Vorschläge der Mindestlohnkommission per Verordnung umgesetzt. Damit können die Erhöhungen in Kraft treten. Dies war bereits die fünfte Verordnung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015. Die Kommission hatte ihre Vorschläge im Juni 2025 vorgelegt und wir Sie darüber ja auch schon informiert; nun sind auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen.
Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit liegt die unterste Lohngrenze 41 Cent höher als im Jahr 2024.
Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes werden von der weiteren Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 deutschlandweit bis zu 6,6 Millionen Jobs betroffen sein. Nicht nur Beschäftigte, die mit dem Mindestlohn bezahlt werden, sondern alle, die unter 13,90 brutto pro Stunde verdienen. Das beträfe rechnerisch etwa jedes sechste Beschäftigungsverhältnis (rund 17 Prozent).
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland nun bereits seit 2015. Es handelt sich um eine Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind dagegen:
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Vorsicht aber, die Tücke liegt wie immer im Detail: Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose z.B. sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart. Praktikanten, die man vor einer Ausbildung beschäftigt, sind in der Regel keine „echten“ Praktikanten im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt generell unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit der Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn, die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Seit Januar 2025 beträgt die Minijob-Grenze 556 Euro brutto pro Monat im Jahresdurch-schnitt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können. Basis sind zehn Arbeitsstunden pro Woche zum Mindestlohn. Dieser Wochenwert wird mit 13 Wochen multipliziert und durch drei Monate dividiert. So erhält man den Monatswert. Das Rechenergebnis wird immer auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet, damit haben wir für 2026 auf Basis eines Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde einen wöchentlichen Wert von 139,00 Euro. Multipliziert mit 13 und dividiert durch 3 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 602,33 Euro. Dieser wird aufgerundet, so dass die Entgeltgrenze für 2026 dann monatlich 603,00 Euro beträgt.
Die Aufrundung stellt sicher, dass nicht durch Rundungsdifferenzen trotz Einhaltung des Mindestlohnes die Grenze um einen oder mehrere Eurocent überschritten werden kann, was zur Versicherungspflicht führen würde.
Bitte beachten Sie insbesondere für die geringfügig Beschäftigten die Dokumentationspflicht der Arbeitgeber und zudem natürlich für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Die Mindestlohnkommission wertet wieder laufend aus, wie sich der Mindestlohn auswirkt. Alle zwei Jahre stellt sie ihre Erkenntnisse dann der Bundesregierung in einem Bericht zur Verfügung. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.
Die Kontrolle, ob die Mindestlohnzahlung eingehalten wird liegt, wie auch bei den Branchen-mindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das betroffene Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Hier sollte also immer sehr sorgfältig gearbeitet werden.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: Die Betriebsprüfung in der Lohnabrechnung
November 2025
Investitionssofortprogramm in Kraft getreten | Automatischer Pausenabzug kein Pausennachweis
November 2025
Investitionssofortprogramm in Kraft getreten | Automatischer Pausenabzug kein Pausennachweis
Investitionssofortprogramm in Kraft getreten
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.
Degressive Abschreibungen und Elektrofahrzeuge
» Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.
» Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr.
» Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50 %, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brenn[1]stoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.
Steuersatzänderungen ab 2028
» Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:

» Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:

Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.
Gewerbesteuer und Forschungszulage
» Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.
» Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: „Entgelttransparenzrichtlinie 2026 - Umsetzungspflichten für Arbeitgeber“
Automatischer Pausenabzug kein Pausennachweis
Ein Arbeitszeitsystem mit einem automatischen Abzug von Pausenzeiten ist im Zweifel kein Nachweis dafür, dass die Pausen wirklich genommen wurden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten der Mitarbeiter konkret zu dokumentieren. Sie müssen also im Zweifel auch nachweisen können, wann genau ein Arbeitnehmer eine Pause gemacht hat. Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2025, 5 AZR 51/24 reicht ein System, in dem von der erfassten Arbeitszeit bestimmte Pausenzeiten automatisch abgezogen werden, nicht als Beweis aus, dass die Pausen tatsächlich genommen wurden. Ein automatischer Pausenabzug kann also eine konkrete Zeiterfassung nicht ersetzen.
Im vorliegenden Fall regelte eine Betriebsvereinbarung einer Klinik, dass automatisch eine 30-minütige Mittagspause von der Arbeitszeit abgezogen wird, wenn die Beschäftigten ihre Pausenzeiten nicht dokumentieren. Eine in der Klinik beschäftigte Ärztin verlangte von ihrem Arbeitgeber eine Überstundenvergütung. Sie argumentierte, sie habe die Pausen nicht nehmen können und mit Duldung des Arbeitgebers durchgearbeitet. Der Arbeitgeber war der Auffassung, die Ärztin könne nicht nachweisen, Überstunden geleistet zu haben. Außerdem bestritt er, die Überstunden geduldet zu haben.
Der Rechtsstreit sollte auch klären, wer die Arbeitszeit bzw. das Ableisten von Überstunden zu beweisen hatte. Das BAG kam zu dem Schluss, die Ärztin habe die Leistung von Überstunden schlüssig und ausreichend dargelegt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitgeber diesbezüglich keinen Gegenbeweis erbringen. Der automatische Abzug von Pausen sei kein Beweis dafür, dass diese auch tatsächlich gewährt und genommen wurden, entschied das BAG.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung: “Das ELStAM-Verfahren - Grundlagen inkl. Neuerungen ab 2026“
September 2025
Fahrtkostenzuschüsse: Steuerfreie und pauschal besteuerte Optionen | Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen auf 100.000 € ab Juli 2025
September 2025
Fahrtkostenzuschüsse: Steuerfreie und pauschal besteuerte Optionen | Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen auf 100.000 € ab Juli 2025
Fahrtkostenzuschüsse gehören zu den beliebtesten Zusatzleistungen von Arbeitgebern
Sie entlasten Arbeitnehmer finanziell bei den täglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und können – richtig gestaltet – steuer- und sozialversicherungsfrei oder pauschal begünstigt gewährt werden. Arbeitgeber haben dabei verschiedene Möglichkeiten: von steuerfreien Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel über pauschal versteuerte Zuschüsse bis hin zu Vorteilen bei der Nutzung von Dienstwagen oder dem Privat-Pkw. Dieser Beitrag zeigt, welche Varianten 2025 besonders interessant sind und welche steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind.
Überblick über steuerliche Möglichkeiten und die Entfernungspauschale
Bei den Sachbezügen und Zuschüssen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte lassen sich unterschiedliche Gestaltungen unterscheiden – unter Berücksichtigung von §3 Nr.15 sowie §40 Abs.2 S.2 Nr.1 und 2 EStG, also Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung.
Grundlage bildet für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG), allerdings nur pauschaliert. Konkret sind für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, je Entfernungskilometer 0,30 Euro zu berücksichtigen. Dieser Satz erhöht sich ab dem 21. Kilometer derzeit auf 0,38 Euro. Weil sich die Pauschale auf den Arbeitstag bezieht, lässt sie sich bei zusätzlichen Mittagsheimfahrten nicht doppelt absetzen. Zudem ist der Fahrtkostenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro gedeckelt. Ein höherer Betrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn für die Fahrt ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird.
Von diesem pauschalierten Abzug gibt es eine wichtige Ausnahme: Verwendet der Arbeitnehmer für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel, dann kann er alternativ zur Pauschale die höheren tatsächlichen Ticketpreise absetzen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
Die Schwierigkeit am Werbungskostenabzug ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten nicht in voller Höhe vom Finanzamt erstattet bekommt. Denn Werbungskosten wirken sich nur in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes aus. Belaufen sich die Fahrtkosten z. B. auf 1.200 Euro und der Grenzsteuersatz auf 30 Prozent, dann beträgt die steuerliche Entlastung nur 360 Euro. Damit wird der Arbeitnehmer noch immer belastet.
Daher bieten viele Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse für Arbeitnehmer an. Insgesamt gibt es fünf Varianten:
Variante 1: Reguläre Bruttolohnerhöhung
Die Erhöhung des Bruttolohns zur Unterstützung des Arbeitnehmers bei den Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte ist die einfachste, aber aus steuer- und beitragsrechtlicher Sicht auch die ungünstigste Variante.
Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt seinem Mitarbeiter einen Fahrtkostenzuschuss über monatlich 100 Euro. Der Mitarbeiter gehört der Steuerklasse I an, ist konfessionslos und hat einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 3.000 Euro.
Lösung: Der Bruttoarbeitslohn erhöht sich auf monatlich 3.100 Euro. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben kommen beim Arbeitnehmer von den 100 Euro Zuschuss netto ca. 55 Euro an. Die Entfernungspauschale kann der Mitarbeiter aber in der Einkommensteuer weiter absetzen.
Variante 2: Steuerfreier Zuschuss/Sachbezug (§ 3 Nr. 15 EStG)
Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr und Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren) können steuerfrei bezuschusst werden: Ob es sich dabei um den Personennah- oder Fernverkehr handelt, spielt bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte keine Rolle. Ebenfalls unterscheidet die Steuerbefreiungsnorm nicht, ob der Arbeitgeber die Fahrtberechtigungen unentgeltlich bzw. verbilligt überlässt (Sachbezug), oder er einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Tickets zahlt (Barlohn). Zudem sind nicht nur Einzelfahrkarten, sondern auch Monats- und Jahreskarten begünstigt.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG), also nicht im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung. Diese Fahrtkostenzuschüssen sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und zudem entfallen die Sozialabgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Sie mindern allerdings die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 und § 3c EStG).
Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt jährlich an 200 Tagen mit der Regionalbahn zur 20 km entfernten Tätigkeitsstätte. Das Jahresticket kostet 1.350 Euro und wird von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Lösung: Das unentgeltlich gewährte Jahresticket stellt einen Sachbezug dar, der gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei ist. Allerdings wird der steuerfreie Vorteil auf die abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet, sodass sich der Werbungskostenabzug auf null Euro reduziert.
Abwandlung: der Mitarbeiter besorgt die Tickets selbst. Der Arbeitgeber zahlt seinem Mitarbeiter nach Vorlage der Tickets einen Zuschuss in Höhe der Ticketpreise.
Lösung: Auch hier ist der Zuschuss steuer- und beitragsfrei. Er mindert ebenfalls die abzugsfähige Entfernungspauschale.
Praxistipp: Erstreckt sich der Gültigkeitszeitraum der Fahrtberechtigung über mehrere Jahre - das ist v. a. bei Jahreskarten oft der Fall - gilt die komplette Fahrberechtigung in dem Jahr als zugeflossen, in dem sie der Arbeitgeber überlässt. Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist der Wert der Fahrberechtigung allerdings anteilig auf den Gültigkeitszeitraum zu verteilen.
Variante 3: Mit 25 Prozent pauschalierte Zuschüsse/Sachbezüge
Alternativ kann der Arbeitgeber auf die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 15 EStG verzichten und stattdessen den Vorteil gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuern. Maßgebend für die Höhe des zu pauschalierenden Betrags sind dann die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer (R 40.2 Abs. 6 LStR). Auch bei der Pauschalversteuerung fallen keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 SvEV).
Vorteil der Pauschalbesteuerung: Der Arbeitnehmer kann weiter den Werbungskostenabzug beanspruchen. Denn die gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG pauschal besteuerten Leistungen werden nicht auf die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet.
Praxistipp: Arbeitgeber können nicht von Monat zu Monat zwischen der Steuerbefreiung und der Pauschalierung wechseln. Das Wahlrecht muss einheitlich für alle in § 3 Nr. 15 EStG aufgeführten Bezüge angewandt werden. Zudem lässt sich die lukrative Pauschalierung mit vollem Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer auch dann anwenden, wenn der Arbeitgeber die Leistungen i. S. v. § 3 Nr. 15 EStG nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Damit kann das Modell auch bei Gehaltsumwandlungen genutzt werden, für die § 3 Nr. 15 EStG ausgeschlossen ist.
Variante 4: Mit 15 Prozent Pauschalierung bei Dienstwagen
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ist dieser Vorteil nicht bereits gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, kann der Sachbezug gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG mit einem Steuersatz von 15 Prozent zulasten des Arbeitgebers pauschaliert werden. Durch die Pauschalierung tritt zugleich Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
In der Praxis findet diese Lohnsteuerpauschalierung typischerweise Anwendung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt. Denn dieser Sachbezug ist nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Arbeitslohn zu erfassen; er fällt nicht unter § 3 Nr. 15 EStG (kein öffentliches Verkehrsmittel).
§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG ordnet allerdings an, dass die Pauschalierung auf den Betrag beschränkt ist, den der Arbeitnehmer für die Fahrten über die Entfernungspauschale geltend machen könnte, wenn keine Pauschalierung erfolgt wäre.
Praxistipp: Weiß der Arbeitgeber nicht, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt hat und kann er deshalb die als Höchstgrenze für die Pauschalierung anzusehende Entfernungspauschale nicht berechnen, kann er zur Vereinfachung von 15 Fahrten im Monat ausgehen.
Variante 5: Mit 15 Prozent Pauschalierung bei Privat-Pkw
Nutzt der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und auch keinen Dienstwagen des Arbeitgebers, soll aber trotzdem ein steuer- und beitragsvergünstigter Zuschuss für die Fahrten zur Arbeit gezahlt werden, dann bietet sich eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG an.
Diese Norm findet klassischerweise Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mit dem privaten Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Der Vorteil: Die Lohnsteuer wird auch hier mit 15 Prozent zulasten des Arbeitgebers pauschaliert (zzgl. Soli und ggf. KiSt) und die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Praxistipp: Auch hier gilt, dass der Arbeitgeber nur für den Betrag die Pauschalierung anwenden kann, den der Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten hätte geltend machen können, wenn der Zuschuss nicht pauschal besteuert werden würde. Denn der pauschal besteuerte Zuschuss mindert wieder beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale.
Praxistipp: Die Pauschalierung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet (§ 8 Abs. 4 EStG).
Praxistipp: Arbeitgeber müssen für die Pauschalbesteuerung die Fahrtkostenzuschüsse nicht monatlich zahlen. Sie können sich auch dazu entscheiden, dem Arbeitnehmer nur einmal im Jahr einen Betrag als Zuschuss zuzuwenden. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn die einfache Entfernung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur gering ist. So macht sich der Zuschuss erheblich deutlicher bemerkbar und der Verwaltungsaufwand reduziert sich.
Die rückwirkende Zahlung des Fahrtkostenzuschusses ist nur begünstigt, soweit die Zahlung das laufende Kalenderjahr betrifft. Für bereits vergangene Kalenderjahre kann keine rückwirkende Zahlung vorgenommen werden.
Praxistipp: Die Pauschalbesteuerung hat keine Bindungswirkung für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers. Stellt sich im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung heraus, dass ein höherer Betrag pauschalbesteuert wurde, als der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absetzen kann, wird die Differenz nachversteuert.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung „Professionelles Personalkostencontrolling“
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen auf 100.000 € ab Juli 2025
Am 30.05.2025 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zur Stellungnahme übersandt. In dem Gesetzentwurf ist auch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Begünstigung von E-Dienstwagen auf 100.000 Euro vorgesehen. Diese Grenze soll erstmals für Elektrofahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
Am 11.07. erfolgte die Freigabe: Die Bundesregierung hat den Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge, die unter die 0,25%-Regelung fallen, von 70.000 Euro auf 100.000 Euro ab 01.07.2025 angehoben, um die Besteuerung von E-Dienstwagen zu verbessern. Die Anhebung des Bruttolistenpreises ist Teil eines größeren steuerlichen Sofortprogramms, das darauf abzielt, den Kauf von Elektrofahrzeugen für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Diese Maßnahme soll die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen steigern und die Elektromobilität in Deutschland fördern.
Berechnungsgrundlagen zur Nutzung von Dienstwagen
Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen privat, entsteht dabei ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil wird in den meisten Fällen mit der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Die Ermittlung des Bruttolistenpreises erfolgt anhand der offiziellen Preislisten des Fahrzeugherstellers. Der Basispreis des Fahrzeugs wird als Ausgangspunkt genommen, dazu kommen alle serienmäßigen Ausstattungen.
Falls Sonderausstattungen vom Hersteller eingebaut wurden, werden auch diese hinzugerechnet. Abschließend wird die Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) auf den Gesamtpreis addiert.
Diese Methode gewährleistet eine einheitliche Berechnungsgrundlage, die für alle Neufahrzeuge gilt.
Wichtig: Der Bruttolistenpreis ist nicht gleichbedeutend mit dem tatsächlichen Kaufpreis eines Fahrzeugs, da er z. B. keine Überführungs- oder Zulassungskosten enthält. Rabatte und Sonderkonditionen werden ebenfalls nicht berücksichtigt, so dass der tatsächliche Kaufpreis je nach Händler deutlich unter dem Bruttolistenpreis liegen kann. Für die Steuerberechnung bleibt jedoch ausschließlich der vom Hersteller empfohlene Bruttolistenpreis maßgeblich.
Die Berechnung des Bruttolistenpreises für ein bestimmtes Fahrzeugmodell könnte wie folgt aussehen:
Basispreis des Fahrzeugs: 40.000 €
Serienmäßige Ausstattung: 2.500 €
Sonderausstattungen: 5.000 €
Zwischensumme (Netto): 47.500 €
+ Mehrwertsteuer (19 %): 9.025 €
= Bruttolistenpreis: 56.525 €
Dieser Wert bildet dann die Grundlage für die 1 %-Regelung bei Dienstwagen.
Der Bruttolistenpreis bleibt immer der Preis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Auch bei gebrauchten Dienstwagen wird der ursprüngliche Bruttolistenpreis angesetzt. Leasingfahrzeuge werden ebenfalls nach dem ursprünglichen Bruttolistenpreis bewertet, unabhängig vom tatsächlichen Leasingbetrag. Diese Regelung stellt sicher, dass die steuerliche Bewertung über die gesamte Nutzungsdauer eines Fahrzeugs hinweg einheitlich bleibt.
Sonderregelungen für E-Fahrzeuge und Hybride
- 0,25%-Regelung: Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von neu bis zu 100.000 Euro gilt die 0,25%-Regelu 3 ng. Das bedeutet, dass monatlich 0,25% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.
- 0,5%-Regelung: Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 100.000 Euro oder für Plug-in-Hybride (unter bestimmten Bedingungen) gilt die 0,5%-Regelung. Hier müssen monatlich 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Bedingungen für Plug-in-Hybride: Für Plug-in-Hybride gilt die 0,5%-Regelung nur, wenn sie entweder eine elektrische Mindestreichweite von 60 km oder 80 km (je nach Quelle) oder einen CO2-Ausstoß von maximal 50 g/km haben.
Die Neuerung ist im „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verankert, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 vom 18. Juli 2025. Die Bruttolistenpreisgrenze ist in § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG E geregelt sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG, in der geänderten Fassung durch das „Investitionssofortprogramm“
Es gilt die folgende Staffelung:

Quelle: auren
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Sozialversicherung und Koalitionsvertrag 2025: Geplante Änderungen im Überblick
Förderung von Mehrarbeit
Um Mehrarbeit zu belohnen, sollen Zuschläge dafür steuerfrei gestellt werden. Für tarifliche Regelungen soll dabei eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden als Vollzeit gelten. Bei nicht tariflich festgelegten oder vereinbarten Arbeitszeiten gilt eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Zudem sollen neue steuerliche Anreize geschaffen werden, um die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auszuweiten. Wenn Unternehmen eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll sie steuerlich begünstigt werden. Ob und in welchem Umfang diese neuen Förderungen auch sozialversicherungsfrei gestellt werden, steht aktuell noch nicht fest. Bei ähnlichen Maßnahmen folgt der Steuerfreiheit in der Regel auch die Sozialversicherungsfreiheit.
Rentenversicherung
Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2031 gesetzlich auf 48 Prozent abgesichert werden. Ein abschlagsfreier Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren soll auch künftig möglich sein. Anstatt das gesetzliche Renteneintrittsalter weiter zu erhöhen, ist mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente geplant. Wer nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro Arbeitsentgelt monatlich steuerfrei erhalten. Zur Sozialversicherungsfreiheit wurde noch keine konkrete Aussage getroffen. Das Vorbeschäftigungsverbot soll aufgehoben werden, wenn man zum bisherigen Unternehmen nach Erreichen der Regelaltersgrenze zurückkehrt. Dadurch wird befristetes Weiterarbeiten ermöglicht.
Zudem soll ab Anfang 2026 die Frühstart-Rente eingeführt werden. Für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, sollen pro Monat 10 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.
Die betriebliche Altersversorgung soll weiter vorangetrieben werden. Das gilt besonders für kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen. Dazu soll die Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen verbessert sowie die betriebliche Altersvorsorge digitalisiert und entbürokratisiert werden. Die Möglichkeit, Ihre betriebliche Altersvorsorge bei einem Wechsel der Firma mitzunehmen, soll erhöht werden. Allerdings wurde noch nicht konkret beschrieben, wie dies Umsetzung finden soll.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung soll stabilisiert werden. Zudem soll geprüft werden, wie das Abgabeverfahren, z. B. durch Pauschalisierung, vereinfacht werden kann. Die zunehmend digitale Verwertung von künstlerischen Werken soll ebenfalls der Künstlersozialabgabe unterliegen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Um weitere Beitragserhöhungen zu vermeiden, sollen strukturelle Anpassungen und kurzfristige Maßnahmen die finanzielle Lage der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stabilisieren. Eine Kommission unter Beteiligung von Fachleuten und Sozialpartnern soll die gesundheitspolitischen Vorhaben des Koalitionsvertrags prüfen. Bis zum Frühjahr 2027 sollen Ableitungen getroffen und konkrete weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden.
Eine große Pflegereform soll die nachhaltige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung sichern. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ebene von Ministern unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände soll die Grundlagen der Reform erarbeiten.
Quelle: auren
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Neuer Mindestlohn ist festgelegt
In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.
Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das 2014 im Rahmen des Mindestlohngesetzes gegründet wurde. Die Kommission, die aus jeweils drei Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften, einem Vorsitzenden und zwei Wissenschaftlern ohne Stimmrecht besteht, prüft alle zwei Jahre, ob und in welchem Umfang der Mindestlohn angepasst werden sollte. Sie schlägt anschließend, unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung, der Beschäftigungslage und der wirtschaftlichen Gesamtsituation, eine angemessene Höhe vor – nicht zu niedrig für Beschäftigte, aber auch nicht so hoch, dass Arbeitsplätze gefährdet werden.
Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung 'Entgeltfortzahlung und Krankengeld'
Oktober 2024
Kennen Sie KIRA? | Ausbildungsstart 2024
Oktober 2024
Kennen Sie KIRA? | Ausbildungsstart 2024
Kennen Sie KIRA?
Die DRV realisiert derzeit jährliche Nachforderungen im hohen dreistelligen Millionenbereich. Grundlage ist hier die Prüfung der Sozialabgaben der Unternehmen alle vier Jahre. Ca. 400.000 Betriebsprüfungen müssen also derzeit von jährlich rund 1.500 Mitarbeitern der DRV geleistet werden. Daher müssen im Rahmen der Prüfungen Schwerpunkte gesetzt werden und oft müssen sich die Prüfer auf Stichproben beschränken. Der demografische Wandel und der Fachkräftemangel werden diese Situation in den kommenden Jahren verstärken.
Daher hat die DRV Bund eine KI-Anwendung in der Entwicklung, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert wird. Bereits ab 2025 soll die KI die Mitarbeiter der Prüfdienste bei der Auswahl der Prüfschwerpunkte unterstützen. Aktuell entscheiden die DRV-Prüfer basierend auf Erfahrungswerten, welche Stichproben sie nehmen und mit welchem Schwerpunkt sie prüfen.
In Zukunft wird die Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen (KIRA) mit einer Vorauswahl unterstützen. Die Software scannt alle digital vorhandene Daten der Unternehmen, sucht nach Mustern und identifiziert Auffälligkeiten, wie ungewöhnlich hohe oder niedrige Beiträge oder fehlende Nachweise. KIRA kennzeichnet dann in den Unterlagen, wo die Auffälligkeiten zu finden sind. Mit diesen hilfreichen Informationen können die Prüfer rasch entscheiden, welche Fälle sie schnell bearbeiten können und wo sie die gewonnene Zeit für eine detaillierte Prüfung nutzen. Die menschliche Entscheidung ist dabei weiterhin nicht wegzudenken, die Entlastung durch KIRA schafft aber Freiräume und steigert die Effizienz des Prüfdienstes. Da eine computergestützte Anwendung wesentlich zielgerichteter Themen auswerten und prüfen kann als jeder Mensch, wird diese Entlastung der Prüfer für die Unternehmen eine neue Form der Prüfung durch die DRV einläuten.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung '42. EntgeltFORUM - lohn&gehalt 2025'
Ausbildungsstart 2024
Im Herbst 2024 steht für viele Auszubildende der Beginn einer Ausbildung an. Die meisten Auszubildenden erhalten hier Ausbildungsvergütungen, so dass in der Regel der Anspruch auf Familienversicherung endet: damit müssen sich die Auszubildenden selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dabei gibt es keine Vorgabe: jede gesetzliche Krankenkasse ist wählbar , da in Deutschland ein freies Krankenkassenwahlrecht besteht. Man sollte sich also „schlau“ machen und genau informieren, bevor man eine Entscheidung trifft.
Praxistipp: eine kleine „Gnadenfrist“ gibt es: die Auszubildenden können sich bis zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn für eine Krankenkasse entscheiden.
Die Sozialversicherungsbeiträge reduzieren dann wie bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen auch die vereinbarte Bruttovergütung der Azubis: auch hier tragen Arbeitgeber und Mitarbeiter = Auszubildende je die Hälfte der Beiträge. Nur der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr wird von den Auszubildenden allein getragen.
Wichtig zu beachten: auch für die Ausbildungsverhältnisse gilt seit 2020 eine Mindestvergütung. Wenn die Ausbildung im Jahr2024 beginnt, gelten die folgenden Mindestgrößen:
Beginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Jahr
2024 649 Euro 766 Euro 876 Euro 909 Euro
Damit hat die Geringverdienergrenze für Ausbildungen, die ab dem Jahr 2020 begonnen haben, keine Bedeutung mehr.
Die Meldepflichten sind wie bei allen anderen Beschäftigten einzuhalten. Der Personengruppenschlüssel lauter 102, bzw. 141 für Azubis in der Seefahrt.
Wichtig: ist ein Unternehmen sofortmeldepflichtig, gehört als zu den Bereichen, in denen vermehrt Schwarzarbeit vorkommt (z. B. Baugewerbe, Gaststätten- und Hotelgewerbe, Transportwesen) müssen auch für Auszubildende Sofortmeldung abgegeben werden. Die Sofortmeldungen für Auszubildende mit dem Abgabegrund 20 müssen spätestens mit Ausbildungsbeginn an die Krankenversicherung übermittelt werden.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung 'Leiter*in Entgeltabrechnung'
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März 2024
Einkommensteueränderungen 2024 | Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen
März 2024
Einkommensteueränderungen 2024 | Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen
Einkommensteueränderungen 2024
Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.
Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.
Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.
Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung 'Leiter Entgeltabrechnung'
Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.
Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).
Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.
Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
Quelle: auren
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung 'Das ELStAM-Verfahren in der betrieblichen Praxis'
Januar 2024
Beschäftigung von Altersrentnern | Wachstumschancengesetz: Update geplante Veränderungen und Umsetzung
Januar 2024
Beschäftigung von Altersrentnern | Wachstumschancengesetz: Update geplante Veränderungen und Umsetzung
Beschäftigung von Altersrentnern
Auslöser für die dargelegten Fehleinschätzungen der Arbeitgeber sind scheinbar die mit dem Flexirentengesetz zum 01.01.2017 für beschäftigte Rentner eingeführten komplexen Regelungen im Versicherungsrecht der Rentenversicherung.
Eine Unterstützung des Arbeitgebers durch das Entgeltabrechnungsprogramm anhand einer verpflichtenden Plausibilitätsprüfung der Personen_und Beitragsgruppen mit Hilfe des Geburtsdatums des Versicherten und der sich daraus ergebenden individuellen Regelaltersgrenze wäre hier denkbar.
Dazu werden neue bzw. angepasste Felder im Personalstamm benötigt, die man bereits heute hinterfragen kann, um Klarheit für die Situation zu erhalten:
Abzufragen wären Dinge
wie Rentenarten (wegen Alters): Altersvollrente, Altersteilrente, Vollversorgung nach beamtenrechtlichen/berufsständischen Grundsätzen oder Teilversorgung nach beamtenrechtlichen/berufsständischen Grundsätzen.
Der Beginn der Rente (laut Rentenbescheid) und Besonderheiten der Rentenart wie ausländische Altersvollrenten oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus.
Final abgefragt bzw. geklärt werden muss immer der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
Wir empfehlen die Online-Veranstaltung 'Entgeltabrechnung aktuell'
Wachstumschancengesetz: Update geplante Veränderungen und Umsetzung
Wie angekündigt hat das BMF am 14.07.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht.
Die final geplante Freigabe am 15. Dezember 2023 durch den Bundesrat schlug fehl, das Gesetz wurde bereits am 24.11. in den Vermittlungsausschuss gegeben. Der Bundesrat hat am 15.12.2023 mit Gesetzesauslagerungen einen Teil des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG.
Wir fokussieren hier nur auf den Part der lohnsteuerlich relevanten Sachverhalte bzw. die Personalarbeiten betreffend:
• Der Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wird um 2 Jahre auf den 01.01.2026 verschoben werden.
• Die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG wird künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigen.
Mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP beschloss der Ausschuss bei Enthaltung der AfD-Fraktion, dass die genannten Änderungen in einem Sachzusammenhang zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz stehen.
Die weiteren Punkte des Wachstumschancengesetzes stehen weiter auf hold, d. h. es bleibt vorerst bei den bestehenden Regelungen, um nur einige zu nennen:
• Fünftelregelung der Abfindung bleibt zunächst erhalten, d. h. es verbleibt DERZEIT bei der zwei-stufigen Prüfung der Anwendbarkeit der Fünftelregelungen für Abfindungen.
• Verpflegungsmehraufwand wird NOCH NICHT von EUR 14,- auf 15,- bzw. EUR 16,- für mehr als 8 Stunden Abwesenheit und von EUR 28,- auf EUR 30,- bzw. EUR 32,- in der letzten Beschlussfassung des Wachstumschancengesetzes angepasst. Es verbleibt daher vorerst ab 01.01.2024 bei EUR 14,- für mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie dem An- und Abreisetag und bei EUR 28,- für einen ganzen Tag Abwesenheit.
• Gruppenunfallversicherung bleibt bei einem pauschalierungsfähigen Betrag von EUR 100,-, der mit 20 % versteuert werden kann. Die Aufhebung des Limits ist erst einmal NICHT verabschiedet.
• Betriebsveranstaltungen werden weiterhin mit EUR 110,- für bis zu zwei Veranstaltungen steuerfrei verbleiben, die geplante Anhebung auf EUR 150,- wird zunächst zurückgestellt.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
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