Newsletter Vergaberecht
Download
Aktuelles aus dem Vergaberecht
Noch ein Schritt ...
Es freut uns, dass Sie dabei sind und Interesse an Ihrer persönlichen und fachlichen Kompetenzentwicklung zeigen.
Wichtiger Hinweis: Wir haben Ihnen soeben eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link gesendet. Öffnen Sie bitte jetzt diese E-Mail und klicken Sie auf den darin enthaltenen Bestätigungs-Link.
Nach der Bestätigung erhalten Sie individuelle Empfehlungen zu Weiterbildungen, um fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben und Ihre Soft Skills weiterzuentwickeln.
Der Artikel steht Ihnen nun zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen.

Newsletter abonnieren
Sie beziehen unseren Newsletter zum Vergaberecht noch nicht?
Kooperationspartner
Seit November 2025 erstellen wir den Vergabe-Newsletter in enger Zusammenarbeit mit abante Rechtsanwälte.
abante ist eine bundesweit tätige überörtliche Spezialkanzlei, die sich vollständig auf das gesamte Vergaberecht fokussiert. Seit 2018 beraten die spezialisierten Anwältinnen und Anwälte öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen, Bedarfsträger und Zuwendungsempfänger auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Das Team von abante übernimmt dabei sämtliche im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben stehenden Aufgaben. Darüber hinaus vertritt die Kanzlei globale Konzerne ebenso wie mittelständische Unternehmen als Bewerber, Bieter und Auftragnehmer in Vergabeverfahren und öffentlichen Auftragsverhältnissen in sämtlichen Wirtschaftsbereichen.
Mit über 20 Anwältinnen und Anwälten, die sich auf den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe konzentrieren, ist abante die größte vergaberechtliche Spezialkanzlei in Deutschland. abante steht für fachlich hochspezialisierte und rechtssichere ebenso wie für praxisgerechte und innovative Beratung in allen Fragen des Vergaberechts – bundesweit sowie für alle Branchen und Verwaltungsebenen.
September 2026
Ausschluss wegen früherer Schlechtleistung – Schützt Aufklärung vor Ausschluss?
September 2026
Ausschluss wegen früherer Schlechtleistung – Schützt Aufklärung vor Ausschluss?
VK Bund, Beschluss v. 26.02.2026 – VK 2-34/26
Eine öffentliche Auftraggeberin des Bundes (nachfolgend „AG“) schrieb mit unionsweiter Auftragsbekanntmachung einen Rahmenvertrag über die Durchführung der Gebäude- und Glasreinigung aus.
Die Bieter waren aufgefordert, eine Eigenerklärung einzureichen. Diese betraf das Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB. Die Bieter hatten u. a. zu erklären, dass
- ein früherer öffentlicher Auftrag nicht wegen Schlechtleistung gekündigt worden war; und
- in Bezug auf Ausschlussgründe keine schwerwiegende Täuschung begangen worden war.
Diese Eigenerklärungen konnten entweder vorbehaltlos oder unter Angabe von Erläuterungen abgegeben werden. Zudem mussten die Bieter bestätigen, sich über einen etwaigen Ausschluss ihres Angebots bewusst zu sein, sollten sie bei der Abgabe u. a. der vorstehenden Erklärungen vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgeben.
Mit fristgerechtem Angebot beteiligte sich die Bestandsdienstleiterin (nachfolgend „ASt.“) am Vergabeverfahren. Ihrem Angebot lag eine Eigenerklärung bei, mit der sie die obenstehenden Erklärungen vorbehaltlos abgab.
Nach einem zwischenzeitlich erfolgreich für die ASt. verlaufenen Vergabenachprüfungsverfahren versandte die AG die Vorabinformationen. Darin teilte sie den übrigen Bietern des Vergabeverfahrens mit, den Zuschlag auf das Angebot der ASt. erteilen zu wollen.
Die geplante Zuschlagserteilung rügte ein Bieter. Nach seiner Kenntnis habe die ASt. bei der Abwicklung eines früheren Auftrags im erheblichen Umfang Schlechtleistungen erbracht. Dieser Auftrag sei daraufhin außerordentlich gekündigt worden. Auftraggeber sei seinerzeit ebenfalls eine Institution des Bundes gewesen. Der Bieter selbst sei im Wege der Ersatzvornahme mit den anschließenden Reinigungsleistungen beauftragt worden. Die ASt. müsse daher nach § 124 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Nach Anhörung der ASt., in der sie den vorstehenden Vorwurf nicht entkräften konnte, übermittelte die AG erneut Vorabinformationen. Gegenüber der ASt. teilte die AG mit, ihr Angebot nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB vom Vergabeverfahren auszuschließen. Hiergegen reichte die ASt. bei der Vergabekammer des Bundes (nachfolgend „VK Bund“) einen Nachprüfungsantrag ein. Jedoch erfolglos!
Die VK Bund entschied, der Ausschluss des Angebots der ASt. nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB sei vergaberechtskonform erfolgt. Die ASt. habe durch ihre vorbehaltlose Erklärung, es läge für ihr Unternehmen kein Ausschlussgrund vor, über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schwerwiegend getäuscht.
Die Täuschung bezog sich auf die Umstände eines möglichen Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB. Danach kann ein Unternehmen u. a. ausgeschlossen werden, wenn es bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies u. a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat. Die VK Bund sah es als erwiesen an, dass der ASt. ein früherer Auftrag über die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen gekündigt worden war. Dieser Umstand war der ASt. zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bekannt. Dass die Wirksamkeit der Kündigung nie gerichtlich bestätigt wurde, ist unerheblich.
Die Täuschungshandlung lag in der Abgabe der vorbehaltslosen Eigenerklärung, wonach der vorgenannte Ausschlussgrund nicht vorliege. Anders als die ASt. meint, müsse sich die AG nicht das Wissen einer anderen bundeseigenen Institution zurechnen lassen. Die ASt. hatte argumentiert, eine Täuschung der AG sei ausgeschlossen, da diese Kenntnis von der Kündigung hätte haben können. Denn das Wissen über die Kündigung sei der Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Dieser gehören sowohl die andere bundeseigene Institution als auch die AG an. Das Wissen müsse untereinander zugerechnet werden.
Die AG verwies u. a. darauf, dass der Wissenszurechnung persönliche und zeitliche Grenzen gesetzt sind. Eine Wissenszurechnung innerhalb einer Organisation darf nicht zu einer Wissensfiktion führen. Das Mitglied der Organisation darf nicht über die menschlichen Fähigkeiten hinaus belastet werden. Ihm muss die reale Möglichkeit eröffnet sein, sich das Wissen beschaffen zu können. Eine Wissenszurechnung für sämtliche Behörden und Organisationseinheiten der Bundesrepublik Deutschland überschreite grundsätzlich diese Grenzen.
Zudem durfte die AG grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen, die die ASt. im Vergabeverfahren gemacht hat. Der AG ist es nicht möglich und zumutbar, auf Verdacht alle Bieterangaben bei allen in Betracht kommenden amtlichen oder nicht amtlichen Stellen zu verifizieren. Dem steht der Zeitdruck im Vergabeverfahren entgegen. Im Übrigen sind die weiteren Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB erfüllt.
Die Entscheidung ist für (öffentliche) Auftraggeber und Bieter gleichermaßen lesenswert. Der Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der von den Bietern gemachten An-gaben in Vergabeunterlagen verlassen. Spiegelbildlich sollten Bieter über vergangene außerplanmäßige Vertragsbeendigungen aufklären. Hierdurch wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, im Rahmen der Ermessensausübung zu überprüfen, ob die Vertragsbeendigung sowie die Begleitumstände einen Angebotsausschluss rechtfertigen. Schließlich muss der Auftraggeber überprüfen, ob er sich die Kenntnis ausschlussbegründender Tatsachen zurechnen lassen muss.
Daniel Schölzel
Rechtsanwalt
abante Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
August 2026
Nicht ausREACHend! – Unklare Leistungsbeschreibung rechtfertigt keinen Ausschluss
August 2026
Nicht ausREACHend! – Unklare Leistungsbeschreibung rechtfertigt keinen Ausschluss
OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30.04.2026 – 11 Verg 1/26
Mit unionsweiter Auftragsbekanntmachung vom 22.12.2024 schrieb ein hessischer Auftraggeber (nachfolgend „AG“) die Belieferung eines Landesbetriebs mit Reinigungsmitteln und Sanitärverbrauchsmitteln aus.
Nach Nr. 8.2 der Leistungsbeschreibung hatten die Bieter für die angebotenen Reinigungsmittel (Gruppe 1) mit dem Angebot die Sicherheitsdatenblätter nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang II (EU) 2020/878 (nachfolgend „REACH-VO“) beizulegen. Zudem durften die Sicherheitsdatenblätter nicht älter als drei Jahre sein. Sollte zwischenzeitlich eine aktuelle Version verfügbar sein, war diese unverzüglich unaufgefordert einzureichen.
Die spätere Antragstellerin (nachfolgend „ASt.“) reichte für sechs Positionen der Gruppe 1 veraltete Sicherheitsdatenblätter ein. Hierauf vom AG hingewiesen, übermittelte die ASt. vier weitere aktuelle Sicherheitsdatenblätter. Die Nachreichung der übrigen zwei Sicherheitsdatenblätter kündigte sie lediglich an. Eine förmliche Nachforderung durch den AG war nicht erfolgt.
Dem Angebot der später beigeladenen Bieterin (nachfolgend „Beigeladene“) fehlten ebenfalls drei Sicherheitsdatenblätter der Gruppe 1. Auf Nachforderung des AG reichte sie zwei davon nach, verzichtete jedoch auf die Nachreichung eines Sicherheitsdatenblatts für ein Produkt. Es handle sich bei diesem Produkt um ein Kosmetikprodukt. Kosmetikprodukte unterfielen nicht der REACH-VO.
Der AG schloss das Angebot der Antragstellerin wegen fehlender Sicherheitsdatenblätter aus. Dies rügte die ASt. zunächst erfolglos. Der anschließende Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer des Landes Hessen hatte dagegen Erfolg. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beigeladenen vor dem Vergabesenat des OLG Frankfurt am Main war ebenfalls erfolgreich. Der Vergabesenat wies die AG an, das Vergabeverfahren bis vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen. Die vom AG verwendeten Vergabeunterlagen seien hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage der Sicherheitsdatenblätter intransparent.
Ein Ausschluss wegen fehlender Unterlagen sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es habe sich nicht hinreichend klar und ohne Interpretationsaufwand durch die Bieter aus den Vergabeunterlagen ergeben, was der AG verlangt habe. Die Vorgabe, von der abgewichen werde, müsse sich unmissverständlich und eindeutig aus den Vergabeunterlagen ergeben.
Diese Anforderungen seien hinsichtlich der geforderten Sicherheitsdatenblätter nicht erfüllt worden. Unklar sei gewesen, für welche Produkte überhaupt Sicherheitsdatenblätter einzureichen waren. Nr. 8.2 der Leistungsbeschreibung sei insoweit nicht eindeutig. Ihr könne nicht unmissverständlich entnommen werden, ob für alle Produkte der Gruppe 1 das Sicherheitsdatenblatt einzureichen war oder nur für solche, die tatsächlich von der REACH-Verordnung erfasst sind.
Für beide Auslegungsvarianten gebe Nr. 8.2 der Leistungsbeschreibung Anhaltspunkte. Für die Variante, dass für sämtliche Produkte der Gruppe 1 Sicherheitsdatenblätter einzureichen seien, spräche die Verantwortung des AG bei der Erstellung der Vergabeunterlagen. Die Vergabeunterlagen müssten eine handhabbare Angebotserstellung gewährleisten. Diese Verantwortung könne nicht auf die Bieter abgewälzt werden. Die REACH-Verordnung umfasse in der konsolidierten Fassung 600 Seiten. Bei diesem Umfang könne der Bieter nicht selbst ermitteln, für welches Produkt Sicherheitsdatenblätter einzureichen sind.
Auch die Festlegung, die Sicherheitsdatenblätter dürften nicht älter als drei Jahre sein, sei unklar gewesen. Was auf den ersten Blick eindeutig erscheine, sei formal nicht erfüllbar gewesen. Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-Verordnung unterlägen keiner automatischen Aktualisierung. Eine Aktualisierung erfolge nur im Falle einer Änderungsnotwendigkeit. Da die AG im Nachprüfungsverfahren einließ, sie würde deshalb auch ältere Sicherheitsdatenblätter zulassen, werde die Bestimmung zur Gültigkeit (zusätzlich) uneindeutig.
Zusätzlich wies der Vergabesenat darauf hin, dass die unterbliebene Nachforderung veralteter Sicherheitsdatenblätter gegenüber der ASt. eine Ungleichbehandlung dargestellt habe. Eine Nachforderung wäre trotz Ungültigkeit der Sicherheitsdatenblätter zulässig gewesen. Ungültige Sicherheitsdatenblätter würden als „fehlend“ nach § 56 Abs. 2 S. 1 der Vergabeverordnung (VgV) a. F. gelten. Trotz des deutlichen Wortlauts müsse der Begriff im Sinne einer flexiblen Praktikabilität des Vergabeverfahrens ausgelegt werden.
Hiermit kratzte der Vergabesenat an den Grenzen der Auslegung. Ob vorliegende Sicherheitsdatenblätter fehlen, ist zweifelhaft. Der Vergabesenat füllte mit dieser Auslegung indes eine Lücke. Denn nach altem Recht (!) konnten fehlerhafte leistungsbezogene Unterlagen nicht korrigiert werden. Diese Möglichkeit bestand nur für unternehmensbezogene Unterlagen.
Eine Korrekturmöglichkeit für leistungsbezogene besteht indessen nunmehr seit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetz zum 01.07.2026. Seitdem knüpfen die Voraussetzungen zur Nachforderung lediglich an den Begriff der „Unterlagen“ (vgl. § 56 Abs. 2 S. 1 VgV n. F.). Dieser umfasst sowohl unternehmens- als auch leistungsbezogene Unterlagen. Für Vergabeverfahren seit dem 01.07.2026 dürfte die Auslegung des Vergabesenats damit obsolet geworden sein. Sie bleibt aber für Vergabeverfahren, die vor dem 01.07.2026 eingeleitet wurden, relevant.
Dem Vergabesenat ist jedenfalls hinsichtlich der Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zuzustimmen, in seinen Vergabeunterlagen eindeutige Vorgaben vorzugeben. Die Zulassung, eingereichte ungültige Sicherheitsdatenblätter nachfordern zu dürfen, ist indes grenzwertig, dürfte aber seit dem 01.07.2026 an Bedeutung verlieren.
Daniel Schölzel
Rechtsanwalt
abante Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Juli 2026
Transparenz vor Geschäftsgeheimnisschutz? – Vorabinformation mit Preisangabe!
Juli 2026
Transparenz vor Geschäftsgeheimnisschutz? – Vorabinformation mit Preisangabe!
KG, Beschluss v. 14.04.2026 – Verg 13/25
Im März 2025 schrieb eine öffentliche Auftraggeberin (AG) Betriebsleistungen in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften unionsweit aus. Das wirtschaftlichste Angebot wurde auf Grundlage des einzigen Zuschlagskriteriums „Preis“ ermittelt.
Ein Bieter (ASt.) beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren mit fristgerechtem Angebot. Er erhielt mit Vorabinformationsschreiben aus Juni 2025 mitgeteilt, der Zuschlag solle auf das Angebot eines anderen Bieters erteilt werden. Der ASt. wurde u. a. mitgeteilt, ihr Angebot enthalte einen höheren Angebotspreis als das des Zuschlagsbieters. In der Gesamtwertung belege ihr Angebot den 12. Platz. Die Höhe des Angebotspreises des Bestbieters wurde indes nicht mitgeteilt. Die ASt. beanstandete u. a. daraufhin rügeweise das Vorabinformations-schreiben. Es informiere unzureichend über das Ausschreibungsergebnis. Eine Überprüfung der Vergaberechtmäßigkeit der beabsichtigten Auftragsvergabe könne auf dessen Grundlage nicht erfolgen.
Nachdem der Rüge durch die AG nicht abgeholfen wurde, verfolgte die ASt. ihr Begehren vor der Vergabekammer des Landes Berlin (VK Berlin) weiter. Die VK Berlin gab der ASt. Recht. Nach ihrer Auffassung hatte die AG gegen die Vorabinformationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB verstoßen. Sie wies die AG an, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen.
Hiergegen wandte sich die AG mit einer sofortigen Beschwerde. Sie war der Auffassung, sie habe gegenüber der ASt. entsprechend den vergaberechtlichen Anforderungen informiert. Zu einer Veröffentlichung insbesondere der Angebotspreise sei sie nicht verpflichtet gewesen. Einer Veröffentlichung stünden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entgegen.
Zu Unrecht! Das Kammergericht (KG) sah die Transparenzpflicht in Bezug auf das Vorabinformationsschreiben verletzt. Das Vorabinformationsschreiben forme den Transparenzgrundsatz im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung aus. Dem Grundsatz werde genügt, wenn dem unterlegenen Bieter u. a. die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitgeteilt werde.
Zu den mitzuteilenden tragenden Gründen gehöre nach Auffassung des KG auch, dass der Preis des bezuschlagten Angebots mitgeteilt werde, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots.
Geschäftsgeheimnisse stünden einer Veröffentlichung des Preises des bestplatzierten Angebots nicht entgegen. Das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren überwiege dem Geheimhaltungsinteresse des obsiegenden Bieters, obwohl diese Informationen vertraulich seien.
Der Transparenzgrundsatz gewähre dem unterlegenen Bieter einen grundsätzlichen Informationsanspruch. Dieser betreffe u. a., welche Gründe einer Zuschlagserteilung auf sein Angebot entgegenstünden. Die Mitteilung des Preises versetze den Bieter in die Lage, das bestplatzierte Angebot etwa auf Auskömmlichkeit sowie Konformität zur Leistungsbeschreibung und zu den Ausführungsbedingungen zu überprüfen.
Verweigert der öffentliche Auftraggeber die Weitergabe dieser Informationen, verletzt er das Recht des unterlegenen Bieters auf ein transparentes Vergabeverfahren. Ein effektiver Rechtsschutz sei in diesem Falle nicht mehr möglich.
Die Begründung der Entscheidung des KG überzeugt nicht. Das KG bestätigt seine Rechtsprechungslinie, welche den Transparenzgrundsatz überbetont. Ob dies sinnvoll ist, dürfte für öffentliche Auftraggeber im Zuständigkeitsbereich des KG gleichgültig sein. Dort sollten schnellstmöglich aktuelle und künftige Vorabinformationen mit der Angabe des Preises des bestplatzierten Angebots angereichert werden.
Die übrigen öffentlichen Auftraggeber sollten die Anpassung ihrer Vergabepraxis gleichwohl überprüfen. Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dazu, den Angebotspreis nicht zu veröffentlichen, sollte hierzu eine dokumentierte Abwägung getroffen werden. Diese Abwägung sollte das Interesse des unterlegenen Bieters an einem möglichst transparenten Verfahren und das Interesse des Bestbieters an der Geheimhaltung seines Angebotspreises als Geschäftsgeheimnis in Ausgleich bringen. Im Rahmen dessen sollte eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Geheimhaltungsinteresse des Bestbieters erfolgen.
Diese ernsthafte Auseinandersetzung lässt die Entscheidung des KG vermissen. Das KG führt keine Argumente an, die für eine Geheimhaltung des Angebotspreises sprechen. Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, zu denen der Angebotspreis unzweifelhaft gehört, durch die Berufs- und Eigentumsfreiheit des Bestbieters grundrechtlich verbrieft (vgl. Art. 12, 14 GG).
Ferner lässt die Begründung außer Acht, dass die Mitteilung der Angebotspreise zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen kann. Wird durch die Gewährung effektiven Rechtsschutz erreicht, dass das Vergabeverfahren zurückversetzt werden muss, ist der Angebotspreis des Bestbieters öffentlich. Dieser kann die Preisbildung im zu wiederholenden Verfahrensabschnitt zum Nachteil des öffentlichen Auftraggebers beeinflussen. Ein ohnehin bereits an der Grenze der Auskömmlichkeit kalkulierender Bestbieter könnte dann von einer erneuten Angebotsabgabe Abstand nehmen.
Daniel Schölzel
Rechtsanwalt
abante Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Ihre Ansprechpartnerin
Linda Karrasch hat Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim studiert und ist seit 2023 beim FORUM Institut als Konferenzmanagerin im Bereich Recht und Gewerblichen Rechtsschutz tätig. 2026 trat Sie die Stelle als stellvertretende Bereichsleiterin Recht an. Frau Karrasch ist Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um Vergaberecht, Unternehmensrecht, Compliance und KI.

Linda Karrasch
Stellv. Bereichsleiterin Recht
+49 6221 500-745
l.karrasch@forum-institut.de
