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WpHGMaAnzV außer Kraft: Was sich für Sachkunde und Aufsicht jetzt wirklich ändert

WpHGMaAnzV außer Kraft: Was sich für Sachkunde und Aufsicht jetzt wirklich ändert

Neue WpDVerOV §§14–18: Sachkunde bleibt – was Institute jetzt beachten müssen

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) ist zum 10. Februar 2026 außer Kraft getreten. Damit entfallen die Anzeigepflichten nach § 87 WpHG – nicht jedoch die Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit in der Anlageberatung. Gleichzeitig regelt die neue WpDVerOV in Artikel 11 §§ 14–18 die Qualifikationsanforderungen für Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter, Compliance-Beauftragte und Vertriebsbeauftragte neu. Das 'Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts' zeigt, welche regulatorischen Pflichten weiterhin bestehen, wie Institute die Sachkunde ihrer Mitarbeitenden nachweisen und welche Maßnahmen jetzt erforderlich sind, um Beratung, Vertrieb und Compliance weiterhin prüfungssicher aufzustellen.

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