Institute haben in der Durchführung der Vergütungssysteme als Bestandteil der Vergütungsgovernance alle Personengruppen zu identifizieren, die mit Blick auf ihre konkrete berufliche Tätigkeit für das Institut als Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 7 IVV zu qualifizieren sind und für die identifizierten Mitarbeiter auf eine aufsichtsrechtlich konforme Ausgestaltung der Vergütung hinzuwirken. Die Reichweite und Anwendung des aufsichtsrechtlichen Mitarbeiter-Begriffs gemäß § 2 Abs. 7 IVV stößt in der Praxis unverändert auf verschiedene inhaltliche Herausforderungen.
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Das WpIG trat am 26.6.2021, WpI-AnzV, WpI-IKV & WpI-PrüfbV traten im Dezember 2023 bzw. Januar 2024 in Kraft. Neu sind die WpI MaRisk. Erfahren Sie von unseren WpIG-Experten den aktuellen Stand der Regulatorik, die nächsten Regulierungsschritte sowie die bereits gewonnenen Erfahrungen bei der Umsetzung - von der Zulassung, den notwendigen Anzeigen und Meldungen bis zum Tagesgeschäft!
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