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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 (Az. C-55/18) eine bedeutende Klarstellung zur Arbeitszeiterfassung getroffen. Dabei bestätigte er, dass Arbeitgeber*innen verpflichtet sind, ein umfassendes Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, das über den Minimalumfang in § 16 Abs. 2 ArbZG hinausgeht. Diese Entscheidung beruht auf der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie der EU, die im Licht der EU-Grundrechtecharta zu auszulegen ist.
Obwohl die Arbeitszeitrichtlinie keine ausdrückliche Verpflichtung zur vollständigen Aufzeichnung der Arbeitszeit enthält, hat der EuGH betont, dass ein solches Zeiterfassungssystem entscheidend ist, um die geschützten Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Insbesondere soll es dazu dienen, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen.
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