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Michael Eweleit
Bereichsleiter
+49 6221 500-830
m.eweleit@forum-institut.de
Auch die EU-Kommission hat sich hinsichtlich zollrechtlicher Implikationen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus geäußert. In ihrem Leitfaden zu Zollfragen im Zusammenhang mit Covid-19 ‚Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency‘ wurden die folgenden Themen behandelt:
Zahlungserleichterungen
Die Europäische Kommission stellt klar, dass eine pauschale Zahlungserleichterung nicht möglich ist. Allerdings bestehen in den geltenden Rechtsvorschriften mehrere Möglichkeiten, die es den Zollbehörden erlauben Zahlungserleichterungen zu gewähren.
Diese Maßnahmen sind auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten einzelfallbezogen zu bewerten. Es obliegt dabei dem Wirtschaftsbeteiligten, das Vorliegen wirtschaftlicher, sozialer Schwierigkeiten nachzuweisen:
Aussetzung der Vollziehung
Für eine zollrechtliche Entscheidung kann eine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen würde. Hierfür wird grundsätzlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt.
Darauf kann allerdings verzichtet werden, wenn dem Schuldner durch die Leistung einer solchen Sicherheit ernsthafte, wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen könnten.
Sonstige Zahlungserleichterungen
Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungsvereinfachungen als den Zahlungsaufschub gewähren. Grundsätzlich sind hierfür Kreditzinsen zu berechnen und eine Sicherheit zu hinterlegen.
Zumeist liegt der operative Fokus von Unternehmen auf deren Kerngeschäft, also die Erbringung von Produkten und Dienstleistungen gegenüber Kunden. Dabei wird schnell übersehen, dass ein wesentlicher Anteil der unternehmerischen Wertschöpfung auch in dem effizienten Ausnutzen der Ressourcen und damit dem verfügbaren Kapital besteht. Denn „Cash is King“ und „Cash“ kostet… Von daher ist eine gezielte Optimierung von Außenständen im kompetitiven Umfeld keine Kür, sondern schlichtweg ein Muss. Das Potenzial ist enorm, wie Beispiele aus unterschiedlichen Industrien belegen: Leicht können durch geschicktes Forderungsmanagement Millionenbeträge an Finanzierungskosten eingespart werden, die dem Unternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen.
Doch wie kann in einem zunehmend kompetitiven Markt Forderungen gegenüber Kunden geltend gemacht werden, ohne diese Kunden zu verprellen. Denn es gilt, geschickt auf die Belange der Kunden einzugehen, sie zur schnellen Zahlung zu motivieren, ohne durch zu penetrantes Auftreten die Kunden zu verlieren. Typischerweise ist die Neukundengewinnung um eine Größenordnung teurer als Bestandskunden im Unternehmen zu halten. Wie sensibel dieses Thema ist, wird in der Bedeutung der „Customer Experience“ deutlich:
Selbstwahrnehmung und Kundenreflexion liegen diametral auseinander. Kein Wunder, wenn dann die Performance auf der Strecke bleibt.
Für das Forderungsmanagement heißt das also, kundenzentriert sich dem Wettbewerb (gegenüber anderen Gläubigern) zu stellen. Kundenzentrierte und zeitgemäße Ansprache säumiger Zahler steht also im Vordergrund. Hier helfen die Möglichkeiten der Digitalisierung:
Im Seminar „Digitales Forderungsmanagement“ konkretisieren wir die Potenziale der Digitalisierung im Forderungsmanagement und erarbeiten mit Ihnen erste Ansätze für Ihren Anwendungsfall.
Seminarempfehlung: Digitales Forderungsmanagement
Verfasser:
Prof. Dr. Dr. Stefan Vieweg
Direktor Institut für Compliance und Corporate Governance,
Managing Partner der TCI Transformation Consulting International
Nutzung und Einführung von KI im Controlling gelingt einem Unternehmen dann am besten, wenn diese komplexe Herausforderung in verschiedene Teilaufgaben unterteilt wird. Grund dafür ist, dass es „die“ Controllinglösung für KI (noch) nicht gibt. Um Aufgaben wie Planung, Abweichungsanalyse Reporting, Prognose, etc. mittels KI zu unterstützen oder durchzuführen ist es sinnvoll, die dahinter liegenden Controllingprozesse hinsichtlich ihrer KI-Fähigkeit zu strukturieren. Dies eröffnet die Möglichkeit, für einzelne Anwendungen KI-Funktionalitäten implementieren zu können, ohne sofort nach einer „Gesamtlösung Controlling“ suchen zu müssen.
Übergeordnetes Ziel eines KI-Einsatzes im Controlling sind dabei eine höhere Effizienz, weniger Fehler, eine bessere Analytik, eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit und eine geringere Abhängigkeit von einzelnen Personen bei der Realisierung von Controllingaufgaben. Vor jeder Einführung von KI sollte daher Klarheit darüber hergestellt werden, welche Ziele welche Priorität haben, wie der Grad der Zielerreichung messbar wird und wie eine Roadmap zur Zielerreichung aussieht.
Um angemessene Ergebnisse bei der Einführung zu erreichen ist zunächst eine „KI-Inventur“ zu erstellen. Sie hilft zu erkennen, in welchen Bereichen und Prozessen ein Einsatz von KI möglich und sinnvoll ist. So lassen sich beispielsweise repetitive Tätigkeiten in den Controllingprozessen durch KI-basierte Instrumente reduzieren.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG wird in mehrfacher Hinsicht angepasst. Insbesondere werden neben den nach dieser Vorschrift bereits steuerbefreiten zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch andere Krankenhäuser steuerbefreit, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind. Wann 'in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen' vorliegen, wird näher definiert. Die Regelung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Die Steuerbefreiung der Bildungsleistungen (§ Nr. 21 und 22 UStG) wird knapper gefasst. Begünstigte Bildungseinrichtungen müssen nicht mehr wie noch im Referentenentwurf 'in ihrer Gesamtheit' darauf ausgerichtet sein, die für die Steuerbefreiung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Für Begriffe wie Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung wird nun auf die bereits in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwSt-DVO) enthaltenen Definitionen verwiesen. Diese Verweisung scheint fehlerhaft, weil sich aus Art. 44 Satz 2 der MwStDVO lediglich ergibt, dass die Dauer solcher Maßnahmen unerheblich sei.
Der Bundesrat hat am 8. November 2019 der Grundsteuerreform zugestimmt. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein.
Bundestag und Bundesrat haben insgesamt 3 Gesetze verabschiedet, die der Umsetzung einer Grundsteuer-Reform dienen. Die Reform muss noch bis zum 31.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben, als in seiner Entscheidung das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt hat. Für die Ermittlung der Höhe der Grundsteuer wird in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern es werden dann auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können.
Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden, da zunächst die Werte der Grundstücke und statistischen Miethöhen festgestellt werden müssen. Es wird nach Aussage des BMF vermutlich noch einige Jahre dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer feststeht. Zentrales Ziel der Reform ist, die Grundsteuer im Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln. Dabei sollen die Gemeinden keinen Gewinn machen – die Gesamtsumme der Grundsteuer soll gleich bleiben. Die Neuregelung soll außerdem gerecht sein, indem sich die Grundsteuer weiterhin am Wert einer Immobilie orientiert.
Eine neue Grundsteuer soll es aber dennoch geben. Künftig können Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese sog. Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und soll finanzielle Anreize setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen. Damit soll indirekt neuer Wohnraum geschaffen werden.
In die Berechnung der Grundsteuer sollen künftig nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter einfließen. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke geht es konkret um 5 Parameter, für Gewerbegrundstücke um 8 statt bisher 30 Parameter. Auch das Ertragswertverfahren für Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll vereinfacht und typisiert werden.
Quelle:
Uwe Jüttner EAM®, www.anlagenbuchhalter.com
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