Der Newsletter Vergaberecht wird in Kooperation mit der Kanzlei CMS Hasche Sigle entwickelt. Weiterhin werden regelmäßig Gastbeiträge von bekannten Persönlichkeiten aus dem Vergabebereich erscheinen. Wir freuen uns, dazu beizutragen, dass Ihr Wissen immer auf dem aktuellsten Stand ist.
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Fachbereich Vergabe
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Mit über 20 Rechtsanwälten an allen Standorten von CMS Hasche Sigle hat die Kanzlei eines der größten Vergaberechtsteams in Deutschland und ist zugleich immer in Ihrer Nähe.
Heuking Kühn Lüer Wojtek ist mit weit mehr als 200 Rechtsanwälten an sieben Standorten in Deutschland sowie in Brüssel und Zürich eine der großen wirtschaftsberatenden Anwaltssozietäten. Einer der Schwerpunkte liegt in der Beratung von Projekten der öffentlichen Hand.
Insbesondere im Vergaberecht zählt Heuking Kühn Lüer Wojtek seit Jahren zu den deutschlandweit bestbewerteten Anwaltssozietäten. Hier werden komplette Vergabeverfahren konzipiert und bis zum rechtssicheren Zuschlag praxisgerecht umgesetzt.
Dabei werden pragmatisches, wirtschaftliches Denken mit einer Beratung in allen auftretenden Rechtsfragen, nicht nur im Vergaberecht, sondern auch z. B. im Kommunalrecht, Haushaltsrecht, Vertragsrecht, Fördermittel- und Beihilferecht verbunden. Falls erforderlich werden Mandanten in Nachprüfungsverfahren - mit weit überdurchschnittlichem Erfolg - vertreten.
(VK Berlin, Beschluss vom 25.06.2021 – VK B 2-7/21)
Der Auftraggeber schrieb die Beschaffung von Abbrucharbeiten in einem offenen Verfahren europaweit aus. Nach Ablauf der Angebotsfrist vereinbarte der Auftraggeber mit dem Bestbieter im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs eine Anpassung der Ausführungsfristen, nachdem sich das Vergabeverfahren wider Erwarten verzögert hatte. Es wurde zudem vereinbart, dass keine Kosten für einen etwaigen Annahmeverzug geltend gemacht werden dürfen. Gegen die geplante Auftragsvergabe wandte sich ein unterlegener Konkurrent mit einer Rüge und einem Nachprüfungsantrag, in dem er u.a. einen Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot geltend machte.
Die VK Berlin gab dem Konkurrenten Recht. Zur Begründung führte die VK Berlin aus, dass Auftraggeber mit den Bietern im offenen Verfahren nicht verhandeln dürfen. Dies gelte auch im Rahmen der Aufklärung der Angebote. Eine Zuschlagserteilung zugunsten des Bestbieters sei daher aufgrund eines Verstoßes gegen das Nachverhandlungsverbot nicht möglich. Das Vergabeverfahren sei vielmehr zurückzuversetzen und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht mit einer erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe fortzusetzen. In diesem Rahmen müsse auch der bisherige Bestbieter die Möglichkeit zur Angebotsabgabe erhalten. Maßgeblich sei, dass nur das nachverhandelte Angebot des Bestbieters auszuschließen ist, nicht aber das innerhalb der Angebotsfrist abgegebene (nicht nachverhandelte und daher ordnungsgemäße) Angebot. Auch ein sonstiger Ausschlussgrund liege bezüglich des bisherigen Bestbieters nicht vor.
(VK Berlin, Beschluss vom 25.06.2021 – VK B 2-7/21)
Der Auftraggeber schrieb die Beschaffung von Abbrucharbeiten in einem offenen Verfahren europaweit aus. Nach Ablauf der Angebotsfrist vereinbarte der Auftraggeber mit dem Bestbieter im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs eine Anpassung der Ausführungsfristen, nachdem sich das Vergabeverfahren wider Erwarten verzögert hatte. Es wurde zudem vereinbart, dass keine Kosten für einen etwaigen Annahmeverzug geltend gemacht werden dürfen. Gegen die geplante Auftragsvergabe wandte sich ein unterlegener Konkurrent mit einer Rüge und einem Nachprüfungsantrag, in dem er u.a. einen Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot geltend machte.
Die VK Berlin gab dem Konkurrenten Recht. Zur Begründung führte die VK Berlin aus, dass Auftraggeber mit den Bietern im offenen Verfahren nicht verhandeln dürfen. Dies gelte auch im Rahmen der Aufklärung der Angebote. Eine Zuschlagserteilung zugunsten des Bestbieters sei daher aufgrund eines Verstoßes gegen das Nachverhandlungsverbot nicht möglich. Das Vergabeverfahren sei vielmehr zurückzuversetzen und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht mit einer erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe fortzusetzen. In diesem Rahmen müsse auch der bisherige Bestbieter die Möglichkeit zur Angebotsabgabe erhalten. Maßgeblich sei, dass nur das nachverhandelte Angebot des Bestbieters auszuschließen ist, nicht aber das innerhalb der Angebotsfrist abgegebene (nicht nachverhandelte und daher ordnungsgemäße) Angebot. Auch ein sonstiger Ausschlussgrund liege bezüglich des bisherigen Bestbieters nicht vor.