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Daniyel Demir
Konferenzmanager Personal
+49 6221 500-822
d.demir@forum-institut.de
Smartphone als Nettolohnoptimierung
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Vorteil, so unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung und den Sozialabgaben. Sollte also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Smartphone auch zur privaten Nutzung überlassen, würde das theoretisch Steuern und Sozialabgaben nach sich ziehen. Allerdings kann dieser Vorteil gemäß § 3Nr. 45 EStG steuer- und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Smartphone selbst, sondern auch für Zubehör (z.B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer) und Vertrags- und Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Roaminggebühren und die Kosten des Datenvolumens.
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist allerdings, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Gerät (ggf. nebst Vertrag und Zubehör) überlässt. Das Eigentum muss also beim Arbeitgeber liegen. Ein reiner Zuschuss des Arbeitgebers zu einem Vertrag des Arbeitnehmers wäre deshalbsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Daraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer entsprechende Geräte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückgeben muss. Allerdings bedeutet die Überlassung nicht die reineberufliche Nutzung. Selbst die Überlassung zur ausschließlich privaten Nutzung fällt unter die Begünstigung des § 3 Nr. 45 EStG und verbliebesteuer- und beitragsfrei. Die Smartphone-Überlassung kann ein spannendes Gestaltungsmodell werden: Während der Arbeitnehmer den Vorteil brutto wie netto erhält, spart der Arbeitgeber Sozialabgaben. Zudem wird der Arbeitnehmer ans Unternehmen gebunden, da er bei einer Kündigung das Smartphone herausgeben muss. Möchte der Arbeitgeber diese Gestaltung nutzen, stellt sich jedoch folgendes Praxisproblem: Nahezu alle Arbeitnehmer besitzen bereits ein Smartphone, und die Verträge laufen regelmäßig zwei Jahre. Stellt sich die Frage, warum der Arbeitgeber ein neues Smartphone von einem Dritten erwerben soll, wenn er auch einfach das Smartphone des Arbeitnehmers kaufen könnte? Für dieses trägt er dann sämtliche Kosten (Wartung, Reparatur, Vertragskosten, Verbindungsentgelte, Datenvolumen, Roaminggebühren usw.) – und er überlässt es dem Arbeitnehmer zur privaten (und ggf. beruflichen Nutzung) zurück. Effektiv ändert sich für den das Smartphone verkaufenden Arbeitnehmer nicht viel. Er kann das Smartphone wie bisher nutzen, nur trägt sein Arbeitgeber sämtliche Kosten. Einziger Nachteil: Das Smartphone gehört nun dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss dieses also bei einer Kündigung dem Arbeitgeber zurückgeben (oder von diesem zurück erwerben), und ein späterer Veräußerungs-erlös aus dem Verkauf des gebrauchten Smartphones würde dem Arbeitgeber zustehen. Dieser dürfte aber zu vernachlässigen sein, weil gebrauchte Smartphones regelmäßig nur einen geringen Marktwert besitzen. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Kaufpreis in Höhe des Werts des Smartphones, funktioniert die Gestaltung problemlos. Doch in der Praxis bedeutet das, dass sich der Arbeitgeber über den Wert eines jeden Smartphones Gedanken machen müsste. Daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Smartphones seiner Arbeitnehmer auch zu einem symbolischen Preis von nur wenigen Euro erwerben kann. Hier könnte das Finanzamt ein Scheingeschäft oder einem Gestaltungsmissbrauch unterstellen. Dieser Auffassung hat der BFH aktuell gleich in drei Fällen bei Kaufpreisen zwischen ein und sechs EUR eine Absage erteilt. Ein Scheingeschäft liege nicht vor, weil gewollt sei, dass der Arbeitgeber Eigentum an dem Smartphone erlangt und der Kaufvertrag gültig ist. Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor, weil die Kaufverträge die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit darstellen, dem Arbeitgeber dauerhaft betriebliche Smartphones zu verschaffen. Die Höhe eines Kaufpreises von ein und sechs EUR sei dabei unerheblich, zumal den Arbeitnehmern die später eintretenden Vorteile zustehen. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Telekommunikationsverträge mit den jeweiligen Anbietern weiterhin über den Arbeitnehmer liefen und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deshalb die anfallenden Kosten steuer- und beitragsfrei erstatte. In den drei BFH-Fällen hatte der Arbeitgeber zeit-gleich drei Verträge mit dem jeweiligen Arbeitnehmer geschlossen:1. Kaufvertrag: Der Arbeitnehmer verkauft sein(gebrauchtes) Smartphone an seinen Arbeitgeber. In dem Kaufvertrag sind Käufer und Verkäufer, die Bezeichnung des Smartphones, der Kaufpreis (von ggf. 1 Euro) und der Eigentumsübergang (mit Tag) auf den Arbeitgeber zu vereinbaren. Dieser Vertrag ist zwingend erforderlich, damit der Arbeitgeber Eigentümer wird.2. Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten: Hier wird geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Smartphone zur Verfügung stellt und er sämtliche Kostenübernimmt. Soweit die Kosten vom Arbeitnehmer verauslagt werden, sind diese vom Arbeitgeber bei Vorlage der Rechnungen zu erstatten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Smartphone an den Arbeitgeber heraus-zugeben. Dieser Vertrag ist erforderlich, damit das wirtschaftliche Eigentum beim Arbeitgeberliegt.3. Mobiltelefon-Überlassungsvertrag: In diesem Vertrag wird geregelt, wie der Arbeitnehmer mit dem Smartphone umzugehen hat (Pflege und Wartung auf Kosten des Arbeitgebers, Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Smartphone durch unsachgemäße Behandlung, keine Weitervermietung oder Weiterüberlassung an Dritte). Auch dieser Vertrag endet automatisch am Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Kritik an diesem Ansatz hat sich damit im Moment stark reduziert. Der daraus resultierende Verwaltungsaufwand sollte aber nicht unterschätzt werden.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
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Pflegeversicherung final entschieden
Am 07.04. wurde nun die Thematik Pflegestärkung final verabschiedet:
Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.
Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt also nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
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Mittagsessen mit dem Vorgesetzten - was gilt steuerlich?
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Hierzu zählen:
- die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung,
- die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung und
- die Bewirtung eines Arbeitnehmers anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes
Regelmäßig wird der Mittagstisch nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein und daher der Versteuerung zu unterwerfen sein.
Praxistipp: Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei einem solchen Essen um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
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Neue Programmablaufpläne für Lohnsteuerabzug 2023
Aus dem Jahressteuergesetz 2022, welches am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht wurde, haben sich gesetzliche Änderungen ergeben, die auch Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 für die Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer haben: Auslöser war die Erhöhung des Arbeitnehmers-Pauschbetrags auf 1.230 EUR und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 EUR.
Am 13.02.2023 wurde vom Bundesfinanzministerium der geänderte Steuer-PAP für 2023 bekanntgegeben und ist jetzt einprogrammiert. Nach gesetzlicher Vorgabe ist der angepasste Steuer-PAP spätestens ab April 2023 anzuwenden und gilt rückwirkend ab 01.01.2023.
Die rückwirkenden Änderungen werden in den meisten Lohnprogrammen eine automatische Nachberechnung ab Januar 2023 auslösen. Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI wird kein Freibetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) angerechnet.
Somit ergibt sich keine Differenz zur ursprünglichen Steuerberechnung und folglich wird keine Nachberechnung durchgeführt.
Durch den geänderten Programmablaufplan können sich die Nettoverdienste für bereits abgerechnete Monate ändern. Dies wirkt sich auf bereits übermittelte AAG-Anträge und EEL-Meldungen unterschiedlich aus:
AAG-Anträge: Wenn sich der Nettoverdienst für einen AAG-Antrag ändert, muss der AAG-Antrag storniert und neu erstellt werden. EEL-Meldungen: Laut Gesetzgebung dürfen in diesem Sonderfall die EEL-Meldungen nicht storniert und neu erstellt werden.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
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Änderungen Kurzarbeitergeld ab 2023 zusammengefasst
Auch wenn sich der Bedarf an Kurzarbeitergeldern reduziert hat, er ist nach wie vor gegeben und hier gibt es für 2023 einige Themen zu beachten.
Noch einmal als Hinweis bzgl. der Voraussetzungen: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde von der Bundesregierung via Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30.06.2023 herabgesetzt:
Durch den gestiegenen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200,00 EUR auf 1.230,00 EUR durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) und dem Urteil zu Grenzgängern war die Erstellung von neuen und erweiterten Kug-Tabellen notwendig: Die Kug-Tabellen enthalten eine neue Berechnungsspalte für Arbeitnehmer ohne Steuer und neue pauschalierte Nettoentgelte auf Basis des neuen Arbeitnehmerpauschbetrages.
In der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld vom 14.02.2023 wurde der Umgang mit Korrekturen nun neu geregelt: Wird im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Diese Regelung gilt auch im Falle einer teilweisen Rückforderung durch die Korrekturen des Kurzarbeitergelds. Damit wird die Korrektur der Gehaltsabrechnung also ab Januar 2023 verpflichtend.
Für Arbeitnehmer, deren Wohnsitzstaat auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens das Recht für die Besteuerung des Kurzarbeitergelds hat, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale. Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Frankreich sind aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts in ihrem Wohnsitzland zu besteuern. Nach den Urteilen ist diese Regelung auch auf weitere Mitgliedsstaaten der EU / EWR / CH im Zuge des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden.
Aufgrund des Urteils zur Kurzarbeit bei Grenzgängern wurden neue Kug Formulare notwendig. Zudem wurden die neuen Formulare für S-Kug für den Schlechtwetterzeitraum Mitte/Ende Dezember 2022 veröffentlicht und sollen Berücksichtigung finden. Hier handelt es sich zwar vorrangig um optische Überarbeitungen, aber die Behörde legt deren Anwendung nahe.
Aufgrund Rückfragen noch einmal der Hinweis: Mit dem achten SGB IV Änderungsgesetz wurde im § 421c eine Anpassung vorgenommen, die sich auf die Prüfungen des Kurzarbeitergelds auswirkt.
Unter folgenden Voraussetzungen KÖNNEN die Agenturen für Arbeit auf eine Abschlussprüfung des Kug verzichten:
Die Entscheidung dazu obliegt aber allein der Agentur für Arbeit. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
Hier finden Sie einen Überblick unserer Veranstaltungen zum Thema Entgeltabrechnung
Entgeltart | Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt? |
|
ja | nein | |
Abschlussgratifikation | X | |
Bereitschaftsdienstvergütungen (pauschaliert stets/überwiegend in monatlich gleichbleibender Höhe) |
X | |
Bereitschaftsdienstvergütungen (nicht pauschaliert) | X | |
Bruttoentgelt ohne Familienzuschläge | X | |
Dreizehntes Monatsgehalt | X | |
Entgelt (Lohn oder Gehalt) | X | |
Entgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung | X | |
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung | X | |
Erholungsbeihilfen | X | |
Erschwerniszuschläge (regelmäßig anfallend bei monatlich schwankender Höhe) |
X | |
Fahrgeldpauschale | X | |
Fahrtkostenersatz Fahrten Wohnung und Tätigkeitsstätte (pauschal versteuert) |
X | |
Familienzuschläge | X | |
Freibeträge für Werbungskosten | X | |
Hinzurechnungsbeträge aus Sachbezug, regelmäßig in gleicher Höhe anfallend |
X | |
Jahresprämie (jährlich sich wiederholende freiwillige Einmalzahlung, Höhe im Voraus bestimmt) |
X | |
Jubiläumsprämien | X | |
Kinderzulagen | X | |
Kraftfahrzeugüberlassung | X | |
Provisionen/Tantiemen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (sowohl individuell-leistungsbezogen als auch unternehmenserfolgsbezogen) |
X | |
Provisionen/Tantiemen, die laufendes monatliches Arbeitsentgelt mitprägen (nur individuell-leistungsbezogen) |
X | |
Ortszuschlag bei Ledigen | X | |
Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge | X | |
Schichtzulagen | X | |
Überstundenvergütung (pauschaliert in gleichbleibender monatlicher Höhe) |
X | |
Überstundenvergütung (regelmäßig anfallend, aber in schwankender Höhe) |
X | |
Überstundenvergütung (unregelmäßig) | X | |
Urlaubsabgeltungen | X | |
Urlaubsgeld (tariflich oder vertraglich im Voraus bestimmt) |
X | |
Vermögenswirksame Leistungen | X | |
Zukunftssicherungsleistungen (pauschal versteuert) | X | |
Zulagen für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten | X | |
Zusagen auf künftige Gehaltserhöhungen | X |
Die Rechtsprechung des BFH und anschließende Anpassung von § 8 Abs. 1 EStG haben das Thema „Sachbezug oder Geldleistung“ so umstritten gemacht wie selten zuvor. Oft stellt sich in der Praxis als erstes Problem die Überlegung, ob insbesondere Gutscheine und Geldkarten Sachbezug oder Geldleistung darstellen. Das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 konnte die Unsicherheit nicht beseitigen. Deshalb hat das BMF jetzt noch einmal mit Schreiben vom 15.03.2022 nachgebessert.
Geldleistungen sind ab dem ersten Euro steuer- und beitragspflichtig. Dagegen sind für Sachbezüge Vergünstigungen anwendbar; z. B. durch die Nutzung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro oder die Pauschalierung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 Prozent.
Theoretisch einfach ist die Einordnung von zweckgebundenen Geldleistungen, nachträglichen Kostenerstattungen und anderen Vorteilen, die auf einen Geldbetrag lauten. Hier liegen nach § 8 Abs. 1 S. 2 EStG stets Einnahmen in Geld ? und damit keine Sachbezüge ? vor. In der Praxis ist die Einordnung nicht ganz so einfach. Das liegt an den Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen; sie sind als Sachbezug einzuordnen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). Sie berechtigen zudem zur Anwendung der 50-Euro-Freigrenze, wenn die Gutscheine und Geldkarten dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses Kriterium der „Zusätzlichkeit“ wird näher in § 8 Abs. 4 EStG definiert. Erforderlich ist, dass der Gutschein oder die Geldkarte zu dem Arbeitslohn hinzu kommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.
Wird der Gutschein oder die Geldkarte unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor (schädliche Gehaltsumwandlung). Die 50-Euro-Freigrenze kann dann nicht genutzt werden.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
Weitere Details sind dem aktuellen BMF-Schreiben zu entnehmen und liegen uns als umfangreiche Listen vor. Gerne und erläutern wir diese auch in unserem Praxistag.
Wir empfehlen das Online-Seminar: 'Digitaler Praxistag: Entgeltabrechnung aktuell'.
Steuerentlastungsgesetz 2022: Steuerentlastungen in der Pipeline
Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht. Angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich plant die Bundesregierung die Entlastung der Bevölkerung.
Folgende Maßnahmen sind im steuerlichen Bereich angedacht:
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 01.01.2022 angehoben.
Der Grundfreibetrag wird für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022 erhöht.
Vorgezogen wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend ab dem 01.01.2022 von 35 auf 38 Cent.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetzesvorhaben soll in der ersten Jahreshälfte 2022 abgeschlossen werden.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
Wir empfehlen das Online-Seminar: 'Digitaler Praxistag: Entgeltabrechnung aktuell'.
Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Mini- bzw. Midijobs
Seit 01.01.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde. Er steigt zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro. Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn ab 01.10.2022 auf zwölf Euro pro Stunde angehoben werden. Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Im Zuge der Anpassung auf 12 Euro wird die Entgeltgrenze von derzeit 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden (Midijob).
Heute macht es für Arbeitgeber keinen Unterschied, ob der Midijobber ein Arbeitsentgelt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient oder im oberen Bereich des Übergangsbereichs, der bei 1.300 Euro endet. Der Arbeitgeber trägt immer einen Beitragsanteil in Höhe der Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (19,975 Prozent) vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Zukünftig wird dieser Wert fiktiv ermittelt, er beginnt bei einem Arbeitgeberbeitragsanteil von 28 Prozent im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Geregelt wird das über zwei Formeln in drei Schritten.
Die Komplexität steigt hier also weiter.
Dies gilt auch für den Minijob: Das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze soll ab 1. Oktober 2022 im Zuge der Anhebung der Entgeltgrenze für die heutigen 450-Euro-Minijobs auf 520 Euro im Gesetz geregelt werden. Bisher finden sich Ausführungen dazu nur in den Geringfügigkeits-Richtlinien, die im Rahmen der Auslegung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entstanden sind.
Quelle: Birgit Ennemoser, Auren Personal GmbH, www.auren.de
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Sogenannte Impfprämien und Auswirkungen für die Lohnabrechnung?
Die Verpflegungsmehraufwandspauschalen für 2021 gelten 2022 weiter
Zum 1. April 2022: Reform des Statusfeststellungsverfahrens einer Person
Nicht eingezogene Kinderbetreuungsbeiträge: Was passiert mit Arbeitgebererstattungen?
Der Bundesrat hat das 'Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes' am 12. Februar gebilligt. Am 29. Januar war es vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Die Regelungen treten zum 1. September 2021 in Kraft.
Mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Frühchen-Monate, weniger Bürokratie: Elterngeld wird unbürokratischer, einfacher und flexibler
Die Einzelheiten der Elterngeld-Reform
Teilzeitkorridor wird erweitert, Bürokratie wird weniger
Für Eltern in Teilzeit enthält das Gesetz zahlreiche Verbesserungen: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden.
Zudem wird der Partnerschaftsbonus flexibler und Eltern sollen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Das erspart Eltern, Elterngeldstellen und Betrieben jede Menge Bürokratie.Während des Bezugs von Lohnersatzleistungen bleibt die Höhe des Elterngeldes gleich.
Zusätzlich wird nun auch sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus wird verlängert
Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 1. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate
Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Das sah schon der Regierungsentwurf vor. Neu ist: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.
Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen
Eltern und Verwaltung werden von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.
Einkommensgrenzen für Paare werden angepasst
Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen - circa 7000. Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-elterngeld-reform-1786952
Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie wurde die Regelung für die Zahlung von Corona-Boni bis zum 30.6.2021 verlängert. Ursprünglich war das zusätzlich zum laufenden Entgelt bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 bis zum 21.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei. Insgesamt dürfen für die zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Corona-Situation EUR 1.500,00 nicht überschritten werden. Zahlungen, die bereits 2020 geleistet worden sind, werden entsprechend angerechnet.
Wir empfehlen das Online-Seminar:
38. EntgeltFORUM: lohn&gehalt 2021 - Zusatztermin zum Jahreswechsel