nach § 15 FAO
Die Fortbildungspflicht für Fachanwälte steigt von jährlich 10 auf nun 15 Stunden.
Fünf Stunden davon können allerdings im Selbststudium absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
Fachbereich Recht
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recht@forum-institut.de
Wir bieten Ihnen bei der Teilnahme eines Tagesseminars einen Nachweis über 6 Zeitstunden.
Bei dem Konzept 6+2 erhalten Sie nach dem Seminar Aufgaben zum Selbststudium, die einen Zeitaufwand von 2 Stunden erfordern.
Die für das Selbststudium erforderlichen Unterlagen werden Ihnen auf dem Seminar ausgehändigt, als Download oder Web-Link zur Verfügung gestellt.
Zur vorgeschriebenen Lernkontrolle erhalten Sie Fragen, die Sie bearbeiten und uns einsenden müssen.
Bei erfolgreicher Beantwortung erhalten Sie ein Fortbildungszertifikat über insgesamt 8 Stunden (6 Präsenz- und 2 Selbststudiumstunden)
Mit dem Besuch von 2 Präsenzseminaren aus dem 6+2 Konzept können Sie so Ihre gesamte jährliche Fortbildungspflicht nachweisen.
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
§ 16 Abs. 3-Neu:
Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 vom 6.12.2013 werden am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgende Jahr wirksam.