Krise & Chance Oktober 2022

2022 haben die 40 DAX-Unternehmen Dividenden im Höhe von 50,6 Milliarden Euro ausgeschüttet – eine Zahl, die zeigt, dass es bei Dividenden durchaus um große Summen geht. Umso wichtiger ist es für Insolvenzverwalter, Rechtsklarheit bei der Frage zu haben, inwieweit sie Dividendenzahlungen im Fall der Fälle anfechten können. Dafür sorgt nach Ansicht von Prof. Dr. Andreas J. Baumert von Schultze & Braun nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Sie vereinfacht die Anfechtung aktienrechtlicher Dividenden. Im Fall, um den es vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (25. Mai 2022 - 4 U 310/19) ging, forderte der Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) auf Basis von § 134 der Insolvenzordnung Dividendenausschüttungen von einer Kommanditaktionärin zurück. Die Dividenden waren über mehrere Geschäftsjahre hinweg auf Basis von Gewinnverwendungsbeschlüssen ausgezahlt worden. Das Aktiengesetz besagt, dass sich das Recht eines Aktionärs auf Gewinnbeteiligung erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss in einen Zahlungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft wandelt. Falsche und nichtige Jahresabschlüsse Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellten sich die Jahresabschlüsse, auf deren Basis die Gewinnverwendungsbeschlüsse erfolgten, jedoch als falsch und damit nichtig heraus. Anstelle hoher Gewinne hatte die KGaA Jahresfehlbeträge und Bilanzverluste in Höhe mehrerer Millionen erwirtschaftet. „Da die maßgeblichen Gewinnverwendungsbeschlüsse nichtig waren, sind die Dividendenausschüttungen an die Kommanditaktionärin als unentgeltliche Leistungen zu werten, da sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind“, sagt Baumert. „Solche rechtsgrundlosen Leistungen sind nach § 134 der Insolvenzordnung anfechtbar. Allerdings nur, wenn gegen die Aktionärin kein Bereicherungsanspruch wegen § 62 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes besteht. Es muss ein endgültig freiwilliger Vermögensverlust der Schuldnerin vorliegen.“ Dividenden sind grundsätzlich anfechtbar Thema

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